Vor knapp einem Jahr entschied das Bundespatentgericht (BPatG), dass deutsche Teile europäischer Patente – im Gegensatz zu deutschen Patenten – im Nichtigkeitsverfahren nicht mit einem „Rettungsdisclaimer“ nach der „Fußnotenlösung“ aufrecht erhalten werden könnten, wenn sie auf einer unzulässigen Erweiterung durch einschränkende Merkmale beruhen (Beitrag v. 1.9.2014).

Dem hat der BGH als höhere Instanz nun mit Urteil vom 15. Februar 2015 widersprochen (X ZR 161/12 – Wundbehandlungsvorrichtung). Nach Auffassung des BGH gebiete das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) nationalen Gerichten keine vollständige Vernichtung eines europäischen Patents, wenn einem Nichtigkeitsgrund auch durch Teilvernichtung Rechnung getragen werden kann. Hingegen gebiete es die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 GG), Eingriffe in den Bestand des Schutzrechts auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dem werde die bisherige Praxis zu deutschen Patenten besser gerecht, so dass sie auch auf europäische Patente zu erstrecken sei.

Damit ist klar, dass ein europäisches Patent, das nicht im strengen europäischen Einspruchsverfahren zu Fall gekommen ist, in Deutschland in den Genuss der großzügigen „Fußnoten-Praxis“ kommt, also insoweit leichter zu verteidigen ist (zu den Unterschieden der deutschen und der EPA-Praxis s. Beitrag v. 14.7.2011).