Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann für den Abmahnenden Haftungsfolgen auslösen. Dies hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH unlängst bestätigt (Beschl. v. 15.7.2005 – GSZ 1/04 – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Dabei muss sich der Abmahnende u.U. nicht nur auf eine Ersatzpflicht gegenüber dem Abgemahnten selbst einstellen, sondern auch gegenüber weiteren Geschädigten. Insbesondere die sogenannte Abnehmerverwarnung, die nicht gegenüber dem eigenen Wettbewerber, sondern dessen Kunden ausgesprochen wird, kann eigene Schadensersatzansprüche des Konkurrenten begründen (bestätigt vom BGH, Urt. v. 21.12.2005 – X ZR 72/04 – Detektionseinrichtung II).

Bei einer solchen Konstellation einer Abnehmerverwarnung kann auch derjenige Einbußen erleiden, der nicht das als schutzrechtsverletzend angegriffene Produkt geliefert hat, sondern nur Komponenten dafür. Werden die Bestellungen der Komponenten infolge der auf das Endprodukt bezogenen Abmahnung storniert, stellt sich für den betroffenen Zulieferer die Frage, ob er sich am Abmahnenden schadlos halten kann.

In seinem Urteil vom 30. Januar 2007 hat der BGH dies verneint (Az.: X ZR 53/04 – Funkuhr II). Zur Begründung führt er an, da sich die Abmahnung nicht auf die zugelieferte Komponente bezöge, sei das Schutzrecht nicht gegenüber dem Lieferanten dieser Komponente in Anspruch genommen worden. Dies gelte auch dann, wenn sich die Lieferung der Komponente als mittelbare Patentverletzung darstellt (§ 10 PatG). Denn solange eine mittelbare Patentverletzung nicht geltend gemacht ist, fehle es an einer Inanspruchnahme des Schutzrechts gegenüber dem Zulieferer.

Mit dem Urteil hat der BGH die Möglichkeiten der Geschädigten beschnitten, ohne allerdings die Risiken für Schutzrechtsinhaber zu mindern: Das Gericht lies ausdrücklich offen, ob der Abgemahnte selbst gegenüber dem Abmahner im Rahmen der sogenannten Drittschadensliquidation auch den Schaden aller Zulieferer geltend machen kann.