Ein Produkt, das wettbewerbliche Eigenart hat, ist durch § 4 Nr. 9 UWG gegen Nachahmung geschützt, sofern die Nachahmung unlauter ist. In einem jetzt entschiedenen Fall (BGH, Urt. v. 26.06.2008 – I ZR 170/05 – Icon) hat ein Hersteller von Büromöbeln im Juni 2003 eine neue Produktserie vorgestellt. Das Design der Büromöbel ist mit einem Preis ausgezeichnet worden, so dass an der wettbewerblichen Eigenart kein Zweifel bestand. Ein Wettbewerber kam kurze Zeit später mit einem Schreibtisch auf den Markt, der die wesentlichen Merkmale des mit dem Designpreis ausgezeichneten Schreibtischs ebenfalls zeigte. Allerdings stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Wettbewerber den Entwurf für seinen Schreibtisch bereits vor Juni 2003 und ohne Kenntnis des Vorbilds fertiggestellt hatte. Mangels Nachahmung schied ein Anspruch aus § 4 Nr. 9 UWG also aus.

Der BGH schloss eine Prüfung an, ob der Vertrieb des angegriffenen Schreibtischs nach den Generalklausen des UWG unlauter sei. Grundsätzlich könne der Vorwurf der Unlauterkeit auch daran anknüpfen, dass ein Produzent mit einem selbständig hergestellten, aber verwechselbaren Produkt zeitlich nach einem Konkurrenten auf den Markt komme, weil dadurch der Markterfolg des Erstanbieters ausgenutzt werden könne. Allerdings müssen wiederum weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Alleine eine Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung reichten dafür nicht aus. Den Wettbewerber treffe nämlich keine besondere Pflicht, einen ausreichenden Abstand zu seinem wettbewerblichen Umfeld zu wahren.

Trotz Designpreises und nahezu identischer Gestaltung des angegriffenen Schreibtischs sind die Ansprüche aus UWG hier also gescheitert. Nachdem der BGH in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 11.01.2007 – I ZR 198/04 – Handtaschen) bereits den Schutzbereich eines Produkts mit wettbewerblicher Eigenart eng beschränkt hat, empfiehlt es sich nicht mehr, bei der Abwehr von Wettbewerbern zu viele Hoffnungen auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zu setzen.