Im Wettbewerbsrecht wird die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen eines UWG-Verstoßes unzulässig, wenn sich die Rechtsverfolgung als missbräuchlich erweist (§ 8 Abs. 4 UWG). Lässt sich insbesondere aus einer Abmahnung schließen, dass sie in erster Linie zur Erzielung einer Kostenerstattung dient, dann steht dies nicht nur dem Kostenerstattungsanspruch, sondern auch dem Unterlassungsanspruch entgegen. Eine Unterlassungsklage wird als unzulässig abgewiesen.

Mit entsprechenden Erwägungen hatte das OLG Hamm eine Klage wegen Verletzung des Lichtbildschutzes nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 72 UrhG) abgewiesen. Die Revision dagegen war jedoch beim BGH erfolgreich (Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 106/10). Er befand, dass der Verlust des Unterlassungsanspruchs im Urheberrecht eine zu harsche Rechtsfolge wäre. Im Wettbewerbsrecht sei der Verlust des Unterlassungsanspruchs eines Gläubigers wegen seines Rechtsmissbrauchs ein Korrektiv dafür, dass sich der Unterlassungsschuldner im Regelfall einer Vielzahl möglicher Gläubiger gegenüber sieht und unter Umständen entsprechend viele Auseinandersetzungen führen muss. Für die anderen Gläubiger bleibt der Unterlassungsanspruch auch erhalten, so dass ihn durchsetzen und damit das vom UWG verfolgte Allgemeininteresse wahrnehmen können. Im Gegensatz dazu müsste der Gläubiger eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs dessen Untergang endgültig hinnehmen und damit eine fortdauernde Rechtsverletzung dulden. Für eine derart scharfe Rechtsfolge bestehe kein Bedürfnis.

Das Urteil des BGH leuchtet ein, wirft aber auch die Frage auf, ob nicht in denjenigen wettbewerbsrechtlichen Fällen, in denen ein Unterlassungsanspruch auch nur einer einzelnen Partei zusteht (etwa wegen unlauterer Nachahmung oder Geheimnisverrats) ebenfalls andere Maßstäbe angelegt werden müssten. Die gesetzliche Regelung des UWG gilt jedoch einheitlich für sämtliche dieser Ansprüche, so dass abzuwarten bleibt, wie die Gerichte damit umgehen. Indessen sind die Erwägungen des BGH auf andere Immaterialgüterrechte wie Patente und Marken übertragbar, so dass auch dort die Praxis unter dem UWG kaum Einzug halten wird.