In einer aktuellen Leitsatzentscheidung nimmt der BGH zur Frage Stellung, in welchem Umfang sich der Schuldner, gegen den ein gerichtlicher Unterlassungstitel wegen bestimmter Online-Inhalte ergangen ist, um Beseitigung dieser Inhalte kümmern muss (Beschl. v. 12.7.2018 – I ZB 86/17).
Der BGH bestätigt zunächst die allgemeine Praxis, dass die rechtsverletzenden Inhalte nicht nur von der eigenen Website entfernt werden müssen, sondern darüber hinaus auch bei den Betreibern der gängigen Suchmaschinen darauf hingewirkt werden muss, dass die Inhalte aus den dortigen Caches gelöscht werden.
Im Streitfall ging es jedoch darum, dass ein Dritter unabhängig vom Schuldner dessen Video (das zuvor in der Mediathek des Schuldners verfügbar war) bei YouTube eingestellt war und Suchmaschinen inzwischen auf diesen YouTube-Eintrag verwiesen. Eine Haftung dafür lehnte der BGH im Streitfall ab. Er begründete dies allerdings nicht pauschal mit der Unabhängigkeit des Dritten, sondern bezog in seine „wertende Betrachtung“ auch mit ein, dass der Dritte nicht nur gegen den Willen des Schuldners, sondern auch unter Verletzung von dessen Urheberrechten an dem Video gehandelt hatte. Hingegen ließ der BGH offen, ob der Schuldner gegenüber YouTube tätig werden müsse, wenn er vom Gläubiger auf das dortige Video hingewiesen werde.
Im Ergebnis ist also klar, dass die Handlungspflichten in solchen Fällen über die eigene Website hinausreichen. Aber wie weit sie reichen, ist bis auf Weiteres einzelfallabhängig.