Für einige Arten von Innovationen steht kein Patentschutz zur Verfügung. Beredtes Beispiel sind Computerprogramme als solche (das Gesetz spricht von „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“). Weiter sind zu nennen ästhetische Formschöpfungen (hierfür steht Designschutz zur Verfügung), reine Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien usw.
Oft sind solche Innovationen Teil einer an sich technischen Erfindung. In diesen Fällen steht Patentschutz grundsätzlich offen. Jedoch dürfen dann bei der Prüfung, ob die für die Patenterteilung erforderliche „erfinderische Tätigkeit“ gegeben ist, nur solche Teile der Erfindung berücksichtigt werden, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zumindest beeinflussen (u.a. BGH, Urt. v. 23.4.2013 – X ZR 27/12 – Fahrzeugnavigationssystem). Unterscheidet sich also eine solche „Mischerfindung“ allein durch solche Merkmale vom Stand der Technik, die zu einer Innovation der eingangs genannten Art gehören, ist die Patentfähigkeit zu verneinen.
Für „mathematischen Methoden“, die an sich ebenfalls vom Patentschutz ausgenommen sind, setzt der BGH in seinem Beschluss „Flugzeugzustand“ (v. 30.6.2015 – X ZB 1/15) den Akzent etwas anders. Der BGH erkennt an, dass physikalische und technische Vorgänge („Naturkräfte“) mathematischen Gesetzmäßigkeiten folgen, und leitet daraus ab, dass die Nutzbarmachung solcher Gesetzmäßigkeiten „zur Erzielung eines bestimmten technischen Erfolgs“ schutzfähig sein müsse. Im Streitfall zielte die Erfindung auf die Ermittlung eines Flugzeugzustandes ab. Diese technische Zielsetzung genügte, so dass es unschädlich war, dass sich die angemeldete Erfindung von einer vorbekannten Lehre nur durch mathematische Anweisungen unterschied. Nur wenn solche Rechenanweisungen überhaupt keinen „Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften“ aufwiesen, seien sie bei der Prüfung außen vor zu lassen.