Für Rechte an Erfindungen, die Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses machen („Diensterfindungen“), stellt das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) besondere Regeln auf. So steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu, die Rechte an einer neuen Diensterfindung durch Inanspruchnahme auf sich überzuleiten. Tut er das nicht, verbleiben die Rechte beim Erfinder, der dann in Eigenregie Patente und/oder Gebrauchsmuster anmelden kann. Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber muss in bestimmter Frist (längstens vier Monate) und in Schriftform erklärt werden, damit Klarheit darüber herrscht, ob es zum Rechtsübergang kommt.
Die Frist für die Inanspruchnahme beginnt nach dem ArbEG dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer seine Erfindung dem Arbeitgeber gemeldet hat. Diese Erfindungsmeldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Darüber hinaus muss sie gewisse Mindestinhalte aufweisen.
Die Praxis im Unternehmensalltag wird den strengen Anforderungen des Gesetzes in den seltensten Fällen gerecht. In der Rechtsprechung ist daher seit langem anerkannt, dass am Erfordernis einer ordnungsgemäßen Meldung Lockerungen vorzunehmen sind. In einem Urteil vom 4. April 2006 hat der BGH nun klargestellt, dass es genügt, wenn der Arbeitgeber in einer anderweitigen dokumentierten Form, die einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung vergleichbar ist, die erforderlichen Kenntnisse von der Erfindung erhält (Az. X ZR 155/03). Nach dem BGH sei dies jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bereits eine Patentanmeldung eingereicht habe. Andererseits ersetze die Patentanmeldung nicht eine Inanspruchnahme, da letztere gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären ist.
Diese Auffassung leuchtet einerseits ein, kann aber in der Praxis zu Problemen führen, nämlich dann, wenn vom erstmaligen Hinweis auf eine neue Diensterfindung bis zur Einreichung einer Anmeldung mehr als vier Monate liegen. Dies ist vielfach beispielsweise dann der Fall, wenn die Erfindung erst noch durch Versuche erprobt werden soll oder vor Entscheidung über eine Patentanmeldung nach Verbesserungen gesucht werden soll. Die Erfindung wird dann erst nach und nach zusammengetragen, ohne dass sich ein eindeutiger Zeitpunkt bestimmen lässt, zu dem hinreichende Kenntnisse für eine Schutzrechtsanmeldung vorlagen. Auf der sicheren Seite ist man künftig nur dann, wenn die Inanspruchnahme binnen vier Monaten nach dem ersten Hinweis auf eine neue Diensterfindung erfolgt.