Lebensmitteln, denen eine die Darmfunktion und Abwehrkräfte stimulierende Eigenschaft zugeschrieben wird, sind in aller Munde und werden gerne neudeutsch als „probiotisch“ und „präbiotisch“ angepriesen. Eine Monopolisierung dieser Begriffe im Wege des Markenschutzes scheitert regelmäßig an der mangelnden Unterscheidungskraft und dem Freihaltebedürfnis (vgl. §8 Abs. 1, Nr. 1 und 2 MarkenG). Umso wertvoller sind sogenannte „sprechende“ Marken, wie beispielsweise „Praebiotik“ oder „Probiotik“, die sich ein Babynahrungshersteller für Deutschland (DE39618494, DE39620358, DE302009003123) und die EU (EM250159, EM9720467, EM383919, EM9612227) hat eintragen lassen.
Dritte, die sich von solchen gesundheitsbezogenen sprechenden Marken gestört fühlen und sich nicht allein auf ein Widerspruchsverfahren oder kostenträchtiges Markenlöschungsverfahren einlassen möchten, haben mit Art. 2 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung (EG) 1924/2006 ein weiteres Schwert in die Hand bekommen (s. auch Beitrag vom 13.11.2013). Wie scharf dieses Schwert ist, zeigt eine jüngere BGH Entscheidung (Aktenzeichen I ZR 178/12 vom 19.02.2014), bei der der BGH bereits allein in der Verwendung der Marken „Praebiotik® + Probiotik®“ auf einem Babynahrungsprodukt eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung sah. Nach Auffassung des BGH spielt „Praebiotik® + Probiotik®“ auf die Eigenschaften „probiotisch“ und „präbiotisch“ an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reichte dem BGH bereits für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus.