Namen berühmter Sehenswürdigkeiten oder Kulturgüter sind nicht generell vom Markenschutz ausgeschlossen. Das hat der BGH in einem Löschungsverfahren betreffend eine Marke „Neuschwanstein“ entschieden (Beschl. v. 8.2.2012 – I ZB 13/11).
Dabei kommt es ganz entscheidend darauf an, für welche Waren oder Dienstleistungen der jeweilige Begriff als Marke geschützt werden soll. Können die fraglichen Waren als Souvenirs dienen, beispielsweise Bekleidungsstücke, oder geht es um typische Servicedienstleistungen im Umfeld touristischer Attraktionen, etwa Verpflegungsdienstleistungen, dann wird die für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft regelmäßig zu verneinen sein.
Wo ein solcher Bezug zu der Sehenswürdigkeit aber nicht gegeben ist, z. B. bei Pharmazeutika oder Finanzdienstleistungen, ist Markenschutz denkbar. Das hatte das Bundespatentgericht als Vorinstanz noch anders gesehen und den Schutz insbesondere deshalb verneint, weil bedeutende Kulturgüter der Allgemeinheit einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung generell entzogen seien. Diese allgemeine Erwägung ließ der BGH nicht gelten. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung darauf erforderlich, ob der konkrete Name der Sehenswürdigkeit für die konkreten Waren einen beschreibenden Gehalt aufweist oder nicht.
Der BGH entschied eine praktisch wichtige Verfahrensfrage gleich mit: Im Markenlöschungsverfahren besteht keine Hinweispflicht des Bundespatentgerichts, um den Markeninhaber zu einer für ihn günstigen Einschränkung seines Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu veranlassen. Enthält das Verzeichnis also einen breiten Oberbegriff, der sowohl Produkte umfasst, für die von Schutzfähigkeit auszugehen ist, als auch solche, für die sie zu verneinen ist, dann hat das Gericht über etwaige Einschränkungsmöglichkeiten zu schweigen, um seine Unparteilichkeit zu wahren. Umfasst also beispielsweise der Oberbegriff „Musikinstrumente“ sowohl kleine Instrumente, die als Reiseandenken taugen, also auch Klaviere, für die das kaum denkbar ist, dann muss der Markeninhaber rechtzeitig von sich aus solche Beschränkungen in Erwägung ziehen.