Damit ein Zeichen als Marke schutzfähig ist, muss es insbesondere „Unterscheidungskraft“ besitzen (s. z. B. Beitrag v. 5.12.2007). Zu dieser Schutzvoraussetzung hat der BGH in einer aktuellen Leitsatzentscheidung einige grundlegende Ausführungen gemacht (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 – I ZB 56/09 – Link economy).

Danach sei generell ein „großzügiger Maßstab anzulegen“. Handelt es sich bei einer angemeldeten Marke um eine Mehrwortmarke, so sei mangelnde Unterscheidungskraft „lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen“. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.“

Der Hauptkritikpunkt des BGH an der angefochtenen Entscheidung des Bundespatentgerichts war, dass darin ein beschreibender Gehalt „in mehreren gedanklichen Schritten“ hergeleitet worden war. Zu verlangen sei demgegenüber eine „sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung“.

Allerdings lässt auch aufhorchen, dass der BGH eine „Mehrdeutigkeit“ als Argument für die Schutzfähigkeit erwähnt. Denn nach der Spruchpraxis der letzten Jahre liefen Anmelder mit diesem Argument regelmäßig auf (vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 22.1.2009 – I ZB 52/08 – DeutschlandCard: „… Im Übrigen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses … aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält …“). Im Streitfall stellte der BGH fest, dass es offenbar mehrere für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen gleichwertige Deutungsmöglichkeiten der angemeldeten Wortfolge „Link economy“ gebe. Bislang galt das nicht als triftiges Argument für die Schutzfähigkeit (s. noch BPatG, Beschl. v. 5.7.2011 – 27 W (pat) 161/10 – Der Klartext-Experte: „… Verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen alle Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen oder sonst als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion als ungeeignet erweisen …“).

Interessant ist dabei auch die Anmerkung des BGH, dass der Markenprüfer die Wortfolge anders interpretiert hatte als das Bundespatentgericht. Auch ließ er eine Handvoll – überwiegend englischsprachiger – Internetausdrucke nicht als Beleg für ein inländisches Sprachverständnis gelten (ähnlich schon für ein einziges Verwendungsbeispiel für Farbmarken: BGH, Beschl. v. 1.3.2001 – I ZR 57/98 – Farbmarke violett). Dies kann als Fingerzeig für die Vorinstanzen verstanden werden, Zurückweisungsentscheidungen auf eine solide Faktenbasis zu gründen.