Einer eingetragenen deutschen Marke oder Gemeinschaftsmarke droht der Verlust des Schutzes, wenn sie in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist (vgl. Beitrag v. 11.6.2010).

Um das zu verhindern, muss die Marke in ihrer eingetragenen Form für die von ihr erfassten Waren und/oder Dienstleistungen benutzt werden. Eine Abweichung von der eingetragenen Form ist unschädlich, wenn der kennzeichnende Charakter der Marke erhalten bleibt. Wann das noch erfüllt ist, ist Einzelfallfrage. Normalerweise ist es für den kennzeichnenden Charakter einer Marke unschädlich, wenn ihr noch ein beschreibender Hinweis auf die Waren zugesetzt wird (z. B. BGH, Beschl. v. 9.7.1998 – I ZB 37 / 96: Benutzung der Marke „Holtkamp“ durch die Wortfolge „HOLTKAMP MÖBEL BEISPIELHAFT“).

Immer gilt das jedoch nicht, wie ein aktuelles Urteil des BGH betreffend eine Wortmarke „ZAPPA“ zeigt (Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 135/10). Diese Klagemarke war u. a. für „bespielte CDs, Schallplatten und Kassettenbänder“ eingetragen worden. Benutzt wurde die Form „ZAPPA Records“ auf der Rückseite von Tonträgern. Hier würde, so der BGH anknüpfend an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, der Begriff „ZAPPA“ als Hinweis auf den künstlerischen Ursprung der CD-Inhalte und nicht auf den betrieblichen Ursprung der CDs selbst verstanden. Ein betrieblicher Herkunftshinweis ergebe sich erst durch den Zusatz „Records“. Wenn es aber erst eines Zusatzes bedürfe, damit das Zeichen markenmäßig benutzt wird, dann ist der kennzeichnende Charakter des Zeichens verändert.

Markeninhaber sollten also genau prüfen, ob ihre konkrete Zeichenverwendung im jeweiligen Kontext einen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft kommuniziert. Besondere Vorsicht ist geboten bei allen Marken, die einen bestimmten Aussagegehalt haben, der die Interpretation mehrdeutig macht. Künstlernamen wie im BGH-Fall sind da nur ein Beispiel.