Unter bestimmten Umständen kann nach deutschem Wettbewerbsrecht auch die Nachahmung solcher Produkte unzulässig sein, die nicht durch Patente oder andere Schutzrechte geschützt sind (sog. ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, § 4 Nr. 9 UWG). Welche Rolle einzelne Umstände im Fall technischer Erzeugnisse spielen (s. dazu Beitrag v. 5.10.2009), hat der BGH in seinem Urteil „Exzenterzähne“ vom 22. Januar 2015 (Az.: I ZR 107/13) konkretisiert.
Danach ist, sofern ein solches Erzeugnis nicht-technische, sondern rein ästhetische Merkmale aufweist, vom Nachahmer ein Ausweichen auf eine insoweit andere Gestaltung grundsätzlich zu erwarten, um Herkunftstäuschungen zu vermeiden.
Hingegen gilt bei technisch notwendigen Merkmalen wie auch solchen, die nicht ohne Qualitätseinbuße weggelassen oder ausgetauscht werden können, der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit uneingeschränkt.
Für anderweitige, prinzipiell austauschbare technische („technisch bedingte“) Merkmale gilt dieser Grundsatz nur eingeschränkt. Deren Übernahme kann grundsätzlich nicht verwehrt werden, wenn keine „nahezu identische Übernahme“ der Originalgestaltung vorliegt. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, mit eigenen Marken oder anderen Kennzeichnungen auf dem Produkt auf dessen abweichenden Ursprung hinzuweisen. Sind die Produkte hingegen so ähnlich, dass von einer nahezu identischen Übernahme auszugehen ist, sollte jedenfalls dann nach technischen Alternativen gesucht werden, um dem Vorwurf unlauterer Nachahmung zu entgehen, wenn die Kenntlichmachung der anderen Produktherkunft durch Kennzeichnungen nicht möglich ist.
Für Merkmale der letztgenannten Kategorie kommt es nicht darauf an, ob sie zuvor durch ein Patent oder anderweitiges Schutzrecht geschützt waren.