In seiner aktuellen Entscheidung „Leuchtballon“ (Urt. v. 14.9.2017 – I ZR 2/16) hat der BGH seine Rechtsprechung zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für technische Produkte weiter konkretisiert (s. schon Beitrag v. 21.7.2015).
Nach dem Gesetz kann eine durch starke Ähnlichkeit eines Nachahmerprodukts verursachte Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn sie unvermeidbar ist. Eine solche Unvermeidbarkeit hat der BGH in seinem Fall angenommen. Darin ging es um eine ballonartige Federschirmleuchte, die in großer Höhe aufgespannt zur Ausleuchtung von Baustellen u.dgl. dient. Eine Besonderheit lag dabei darin, dass der Nachahmer sich nicht durch eine Marke oder Farbgebungen vom Original absetzen konnte, da die dafür am Produkt vorhandenen Flächen von den Nutzern für eigene Werbung beansprucht wurden. Unter diesen Umständen ließ es der BGH ausreichen, dass die Proportionen zwischen der Ballonober- und -unterseite bei der Nachahmung spürbar anders ausfielen als beim Original.
Als Wesentlich erwies sich dabei, dass die nachgeahmten Merkmale, wenngleich nicht alternativlos, technisch bedingt waren und nicht von einer (nahezu) identischen Übernahme auszugehen war. Unter solchen Umständen kann also eine Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn, wovon der BGH im Streitfall ausging, der Nachahmer alle vorhandenen Abgrenzungsmöglichkeiten ausschöpfe.