Für die Beurteilung markenrechtlicher Kollisionen gilt normalerweise der Grundsatz, dass schutzunfähige Zeichenbestandteile keine Markenähnlichkeit begründen können. Besteht z.B. eine ältere Marke aus einem schutzunfähigen Wort und einem Bildbestandteil, so kann die Ähnlichkeit des Worts mit einer jüngeren Marke keine Kollision begründen (z.B. BGH, Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 136/99 – Festspielhaus, Urt. v. 25.3.2004 – I ZR 130/01 – EURO 2000, Urt. v. 20.9.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit).
Umgekehrt gilt das nicht, d.h. der Inhaber einer jüngeren Marke kann sich nicht darauf berufen, dass der Teil seiner Marke, der eine Ähnlichkeit mit einem älteren Recht begründet, als schutzunfähig nicht zu berücksichtigen sei, wenn gerade dieser Teil den Gesamteindruck des Zeichens prägt. Das ist als „Fläminger-Rechtsprechung“ im Rahmen markenrechtlicher Widerspruchsverfahren schon lange anerkannt, wenn der fragliche Zeichenteil so in die Marke eingebettet ist, dass sein beschreibender Gehalt vom Durchschnittsverbraucher nicht erkannt wird (Beschl. v. 28.5.1998 – I ZB 33/95 – FLÄMINGER, zuvor schon Beschl. v. 28.1.1988 – I ZB 2/87 – ROYALE). Diese Rechtsprechung hat der BGH nun durch Beschluss vom 9. Juli 2015 auf die Fälle ausgedehnt, in denen der beschreibende Gehalt des Zeichenteils erkannt wird (I ZB 16/14 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).
Diese neue Entscheidung ist ein Grund mehr, nur solche Marken zu wählen, deren dominierender Kernbestandteil eindeutig schutzfähig ist.