Wer für Produkte mit Ergebnissen von Tests unabhängiger Prüfinstitute wirbt (z.B. Stiftung Warentest), hat nach ständiger Rechtsprechung die Fundstelle für den veröffentlichten Testbericht anzugeben. Der Verbraucher erhält so Aufschluss über die Aktualität des Tests und kann sich über dessen Einzelheiten näher informieren.
Fehlt es an einer solchen Veröffentlichung, etwa bei der Vergabe bloßer Prüfsiegel, dann hat der Werbende die maßgeblichen Prüfkriterien anderweitig zugänglich zu machen, wie der BGH am 21. Juli 2016 urteilte (Az.: I ZR 26/15 – „LGA tested“). Demnach sollte zumindest eine kurze Zusammenfassung der Kriterien auf einer Internetseite bereitgehalten werden, auf die in der Werbung verwiesen wird. Daraus sollte insbesondere deutlich werden, ob die Kriterien lediglich etwaigen gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen oder darüber hinausgehen.