Bei eingetragenen Designs entzünden sich Streitigkeiten immer wieder an Widersprüchlichkeiten zwischen verschiedenen bei der Anmeldung eingereichten Ansichten desselben Designs. Der BGH hat sich nun zu einer Eintragung geäußert, bei der zwei der drei Ansichten nur ein Schneidebrett und die dritte das Schneidebrett in Kombination mit einer Auffangschale zeigte (Urt. v. 24.3.2022 – I ZR 16/21 – Schneidebrett). Es war also unklar, ob nur das Schneidebrett als solches oder die Kombination mit der Schale geschützt sein sollte.

Der BGH befand, dass ein solcher Widerspruch nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit führe. Vielmehr sei durch Auslegung zu klären, ob sich der Schutz aus Sicht der Fachkreise auf ein Einzelteil oder die Kombination richte. Dabei seien auch die Erzeugnisangabe und eine etwaige Beschreibung heranzuziehen (an der es im Streitfall fehlte). Kombinationsschutz liege nahe, wenn die Einzelteile ästhetisch aufeinander abgestimmt seien und im funktionalen Zusammenhang zueinander stünden. Auch ohne diese Voraussetzungen sei Kombinationsschutz allerdings nicht ausgeschlossen. Wenn aber eine solche Auslegung nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis führt, gehe dies zu Lasten des Anmelders, so dass das Design nichtig sei.

Die Entscheidung ist als Aufforderung an Designanmelder zu verstehen, bei denkbaren Unklarheiten in den Ansichten spätestens mit einer Beschreibung Klarheit darüber zu schaffen, was geschützt sein soll.