Welches Schicksal ereilt eine Unterlizenz, wenn der zu Grunde liegende Hauptlizenzvertrag und damit die Hauptlizenz wegfallen? Diese, nun vom Bundesgerichtshof (BGH) ausführlich beantwortete Frage nach dem Bestand von Unterlizenzen stellt sich insbesondere dann, wenn ein Hauptlizenzvertrag gekündigt worden ist, oder wenn im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter einen laufenden Hauptlizenzvertrag angefochten hat.

Mit seiner Entscheidung „Reifen Progressiv“ (Urt. v. 26.3.2009 – I ZR 153/06) hatte der BGH schon vor einiger Zeit angedeutet, dass eine Unterlizenz nicht notwendiger Weise vom Bestand einer entsprechenden Hauptlizenz abhängig ist. Damals hatte das Gericht entschieden, dass ein einfaches abgeleitetes Nutzungsrecht gegen ein einmaliges Entgelt, nicht erlischt, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe (sprich: Hauptlizenz) aufgrund eines wirksamen Rückrufs durch den Urheber wegen Nichtausübung (vgl. § 41 UrhG) erlischt. Diesen Gedanken überträgt der BGH mit der jetzigen Entscheidung (Urt. v. 19.7.2012 – I ZR 70/10 – M2Trade) nun auch auf diejenigen Konstellationen, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Lizenzentgeltzahlungen einräumt und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt. Zwar falle die Hauptlizenz bei Wegfall des Hauptlizenzvertrages automatisch an den Lizenzgeber zurück, jedoch bleibe die Unterlizenz dennoch bestehen. An diesem Ergebnis ändere selbst die Tatsache nichts, dass – wie in dem vom BGH nun entschiedenen Fall – dem Hauptlizenznehmer eine sog. Konzernlizenz eingeräumt werde. Denn aus diesem Umstand folge nicht notwendiger Weise, dass konzernabhängigen Unternehmen nur solche Unterlizenzen eingeräumt werden können, die bei einem Wegfall der Hauptlizenz gleichfalls erlöschen. Der BGH begründet dabei den Fortbestand der Unterlizenz vor allem mit dem Grundsatz des Sukzessionsschutzes (vgl. § 33 Satz 2 UrhG). Danach bestehen Lizenzen auch dann fort, wenn der Lizenzgeber wechselt oder auf sein Recht verzichtet.

Darüber hinaus sei aber auch das Interesse des Unterlizenznehmers am Bestand seiner Lizenz stärker zu berücksichtigen als das Interesse des Hauptlizenzgebers am Fortfall dieser Unterlizenz. Einerseits könne nämlich das Erlöschen der Unterlizenz sogar zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Unterlizenznehmers führen. Da andererseits die Unterlizenz weiterhin fortbestehen bleibe, habe der Hauptlizenznehmer einen Anspruch auf Lizenzvergütung gegen den Unterlizenznehmer, sofern eine wiederkehrende Lizenzvergütung vereinbart worden ist. Dieser Lizenzvergütungsanspruch stehe aber eigentlich dem Hauptlizenzgeber zu. Dementsprechend verweist der BGH den Hauptlizenzgeber auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Da der Hauptlizenznehmer, die weiteren Lizenzvergütungsansprüche auf Kosten des Hauptlizenzgebers erlangt, nämlich unter Verletzung von dessen Verwertungsbefugnis, sei dieser dem Hauptlizenzgeber zur Abtretung der gegen den Unterlizenznehmer gerichteten Ansprüche auf Lizenzvergütung verpflichtet. Dies gilt freilich aber nur, wenn überhaupt noch laufende Lizenzvergütungspflichten bestehen. Hat der Unterlizenznehmer eine Lizenz erworben, die durch eine einmalige Zahlung bereits abgegolten worden ist, bestehen keine weiteren Lizenzvergütungsansprüche, die an den Hauptlizenzgeber abgetreten werden könnten.

Erfreulicherweise hat der BGH seine Entscheidung im Übrigen nicht nur auf urheberrechtliche Lizenzkonstellationen beschränkt, sondern die Frage des Lizenzbestands auch bei gewerblichen Schutzrechten generell in den Blick genommen. Diesbezüglich hatte der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat auf Anfrage des I. Zivilsenats keine Bedenken gegen diese Auslegung des Sukzessionschutzes erkennen lassen, so dass die Frage des Fortbestands von Unterlizenzen bei Wegfall der Hauptlizenz nun für das Immaterialgüterrecht generell geklärt zu sein scheint.