Schutz für das Design eines Produkts kann man in der EU dadurch erhalten, dass man ein entsprechendes Muster erstmals der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der europäische Geschmacksmusterschutz setzt also nicht zwingend eine Registereintragung voraus. Im Übrigen sind die Schutzvoraussetzungen beider Arten von Geschmacksmustern weitgehend identisch. Das Muster muss also insbesondere neu gegenüber bekannten Muster sein und Eigenart haben. Eine wesentliche Einschränkung gibt es bei der Schutzdauer, die beim nicht-eingetragenen Geschmacksmuster lediglich drei Jahre beträgt, verglichen mit 25 Jahren beim eingetragenen Geschmacksmuster.

Bei der Durchsetzung eines nicht-eingetragenen Geschmacksmusters können zusätzliche Hürden auftreten, wie eine Entscheidung des BGH zeigt (Urt. v. 13.12.2012 – I ZR 23/12 – Bolerojäckchen). Geklagt hatte ein Textilhandelsunternehmen, das in seinen Filialen eine bestimmte Art von Jacke erstmalig öffentlich zugänglich gemacht hatte. Die Klage war gerichtet gegen einen Wettbewerber, der innerhalb der dreijährigen Schutzdauer des nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ähnliche Jacken in seinen Filialen verkauft hatte.

Die Klage scheiterte, weil das Textilhandelsunternehmen die Inhaberschaft an dem nicht-eingetragenen Geschmacksmuster nicht nachweisen konnte. In dem Verfahren versuchte das Textilhandelsunternehmen seine Berechtigung damit zu begründen, dass es das Muster der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht habe. Dieses Argument führte nicht zum Erfolg. Laut BGH gibt es keine Vermutung, dass Inhaber des Geschmacksmusters derjenige ist, der das Muster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Um der Klage zum Erfolg zu verhelfen, hätte das Textilhandelsunternehmen zusätzlich nachweisen müssen, dass es die Rechte an dem Muster vom Entwerfer erworben hat. Da der Nachweis dieser „Rechtekette“ nicht geführt werden konnte, wurde die Klage abgewiesen.

Mit einem eingetragenen Geschmacksmuster hätte sich dieses Problem nicht gestellt, weil sich die Inhaberschaft aus dem Register ergibt. Zugunsten des darin als Inhaber Eingetragenen wird die Berechtigung zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gesetzlich vermutet. Es ist also nicht nur die längere Schutzdauer, die für eingetragene Geschmacksmuster spricht.