Am 12. Februar 2009 verkündete der BGH seine Revisionsentscheidung zum Urteil „Entkopplungsmatte“ des OLG Düsseldorf (s. Beitrag v. 13.8.2007). In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, inwieweit derjenige, der wegen Patentverletzung in Anspruch genommen ist, sich darauf berufen kann, er benutze lediglich ein älteres eigenes oder lizenziertes Schutzrecht (sog. „positives Benutzungsrecht“). Das Oberlandesgericht hatte dies nur dann für möglich gehalten, wenn das ältere Patent wortsinngemäß und nicht in äquivalenter Weise benutzt würde (hierzu s. Beitrag v. 22.8.2007).

Der BGH ließ diese Frage ausdrücklich offen, bestätigte das Berufungsurteil aber gleichwohl (Az.: Xa ZR 116/07 – Trägerplatte). Denn das „positive Benutzungsrecht“ entfalle stets dann, wenn der Verletzer von Merkmalen Gebrauch mache, die erst das (jüngere) Klagepatent lehrt. Dieses Ergebnis erscheint zwingend, da andernfalls abhängige Patente wesentlich entwertet würden. Wie weit jedoch ein „positives Benutzungsrecht“ im Einzelnen reichen kann, bleibt weiterhin offen.