In eine deutsche Designanmeldung können bis zu zehn grafische Darstellungen des zu schützenden Erzeugnisses aufgenommen werden. Bisher war es grundsätzlich möglich (wenn auch nicht empfehlenswert), in diesen Darstellungen verschiedene voneinander abweichende Ausführungsformen des Erzeugnisses zu zeigen. Zwar weist eine einzelne Designanmeldung nach ständiger Rechtsprechung einen einzigen und einheitlichen Schutzgegenstand auf, so dass bei verschiedenen Ausführungsformen regelmäßig eine Unklarheit darüber entsteht, was durch das Design geschützt werden soll. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war es jedoch grundsätzlich möglich, im Wege der Auslegung diese Unklarheit zu beseitigen und auf diese Weise einen einheitlichen Schutzgegenstand zu ermitteln (siehe etwa Urteil v. 15.02.2001 – I ZR 333/98 „Sitz-Liegemöbel“, Ziffer II.1.a) oder Urteil v. 08.03.2012 – I ZR 124/10 „Weinkaraffe“, Rn. 21-23). Der einheitliche Schutzgegenstand konnte sich nach dieser Rechtsprechung insbesondere aus der „Schnittmenge“ der verschiedenen Ausführungsformen ergeben (siehe I ZR 124/10, Rn. 30-33).
Abweichend davon entschied der BGH nun (vgl. Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 25/18 sowie I ZB 26/18), dass eine Designanmeldung, die ein Erzeugnis in verschiedenen Ausführungsformen zeigt (vorliegend ein Sporthelm mit unterschiedlicher Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedenen Farben und Farbkontrasten bzw. eine Sportbrille, bei der Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombination dargestellt sind), keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von §1 Nr. 1 DesignG erkennen lässt und daher nichtig ist. Der BGH stellte klar, dass der zu schützende Gegenstand insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Registerklarheit in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben werden muss. Ein Schutzgegenstand, welcher erst im Wege der Auslegung erhalten wird, insbesondere durch die Bildung einer Schnittmenge und dem außer Betracht lassen der unvereinbaren Merkmale, sei in der Designanmeldung nicht sichtbar wiedergegeben, sondern existiere lediglich in der Vorstellung des Betrachters.
Nach diesen Beschlüssen sollte bei der Einreichung von Designanmeldungen mit einer Mehrzahl von Darstellungen zukünftig noch sorgfältiger darauf geachtet werden, dass die Darstellungen lediglich eine einzige Ausführungsform des Gegenstandes zeigen. Sollen mehrere Ausführungsformen geschützt werden, welche sich beispielsweise in der Farb- oder Formgebung unterscheiden, muss dies mit Hilfe einer Sammelanmeldung erfolgen.