Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann sich ein Nachahmungsschutz auch für solche Produkte ergeben, die nicht durch ein Schutzrecht geschützt sind (sog. ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz). Voraussetzung ist stets eine „wettbewerbliche Eigenart“ des Originalprodukts, d.h. es muss so individuell gestaltet sein, dass die angesprochenen Kundenkreise annehmen, es stamme von einem ganz bestimmten, wenn auch nicht unbedingt namentlich bekannten Herstellerunternehmen.

Wird ein zunächst hinreichend individuell ausgestaltetes Produkt unter verschiedenen Marken angeboten – wie es klassischerweise beim Private Label-Vertrieb der Fall ist – stellt sich die Frage, ob eine an sich gegebene wettbewerbliche Eigenart dadurch aufgehoben werden kann. Diese Frage wurde bislang von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet (bejahend z.B. OLG Köln, Urt. v. 26.2.2014 – 6 U 71/13; eher verneinend OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.4.2010 – 6 U 46/09, ebenso OLG Hamburg im aktuellen BGH-Fall, s.u.). Der BGH hat einen solchen Wegfall der wettbewerblichen Eigenart zwar für möglich gehalten, in den ihm vorliegenden Fällen aufgrund der jeweiligen Umstände jedoch durchweg verneint (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2007 – I ZR 104/04 – Gartenliege, s. hierzu Beitrag v. 22.10.2007; Urt. v. 9.10.2008 – I ZR 126/06 – Gebäckpresse; Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 107/13 – Exzenterzähne).

Nun aber hat der BGH den Grundsatz aufgestellt, dass die wettbewerbliche Eigenart und mit ihr der UWG-Nachahmungsschutz entfällt, wenn es um Produkte für Endverbraucher geht, die – wie beim Private Label-Vertrieb oft der Fall – zu unterschiedlichen Preisen vermarktet werden und den Kunden die verschiedenen Marken so gegenübertreten, dass er von unterschiedlichen Herstellerunternehmen ausgeht (BGH, Urt. v. 19.11.2015 – I ZR 109/04 – Hot Sox).

Hersteller müssen sich also künftig dessen bewusst sein, dass die Entscheidung für einen Private Label-Vertrieb jedenfalls bei Endverbraucherprodukten praktisch mit der Aufgabe des UWG-Nachahmungsschutzes einhergeht. Nachahmungsschutz gibt es dann nur noch über Schutzrechte, insbesondere Designrechte.

In der gleichen Entscheidung sprach sich der BGH dafür aus, dass eine auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Produkten lautende Gerichtsentscheidung dahin zu verstehen ist, dass nicht nur der weitere Vertrieb einzustellen ist, sondern auch die bereits beim Groß- und Einzelhandel befindlichen Produkte von dort zurückzurufen sind.