Viele Streitigkeiten um Schutzrechtsverletzungen oder unlautere Produktnachahmungen entzünden sich an Präsentationen von Produkten auf Messen in Deutschland durch ausländische Anbieter. Bislang war es unter deutschen Instanzgerichten weitgehend anerkannt, dass solche Präsentationen als inländische Angebotshandlung zumindest dann angreifbar sind, wenn der Aussteller nicht durch ein Schild o. dgl. klarstellt, dass das Produkt in Deutschland nicht erhältlich ist.

Jedenfalls für den Bereich des Marken- und Wettbewerbsrechts ist dies nun anders. Denn in einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der BGH ausgeführt, dass aus einer inländischen Messepräsentation nicht ohne Weiteres eine Begehungsgefahr für solche Rechtsverletzungen im Inland gefolgert werden kann, bei denen es auf inländische Verkehrsanschauungen ankommt (womit Marken- und Wettbewerbsrecht gemeint sind; Urt. v. 24.10.2014 – I ZR 133/13 – Keksstangen). In erster Linie trägt der BGH damit dem Umstand Rechnung, dass viele Messen in Deutschland aufgrund ihres internationalen Charakters auch von solchen Ausstellern frequentiert werden, die gar keine Vertriebsinteressen in Deutschland verfolgen. Der BGH nennt aber auch den Fall, dass es sich bei dem ausgestellten Produkt um einen Prototyp oder eine Designstudie handelt, wofür generell eine Vertriebsabsicht fehlen könnte.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine belegte Messepräsentation eines ausländischen Unternehmens in Deutschland nicht ohne Weiteres als Klagegrund ausreicht. Vielmehr wird regelmäßig zusätzlich abzuklären sein, ob die Präsentation mit konkreten Vertriebsabsichten im Inland einhergeht.