Gekündigten Handelsvertretern steht gemäß § 89b HGB grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser Anspruch, der vertraglich nicht abdingbar ist und dessen Höhe eine volle Jahresprovision erreichen kann, stellt eine Gegenleistung für vom Handelsvertreter aufgebaute Geschäftsbeziehungen dar, die der vertretene Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ohne Provisionsverpflichtung weiter nutzen kann. Anerkanntermaßen findet diese Regelung analoge Anwendung auf ähnliche Vertragsbeziehungen wie in Vertragshändler- oder Franchisesystemen, sofern die Interessenlage jeweils mit der von Handelsvertretern vergleichbar ist.

Mit Urteil vom 29. April 2010 hat der BGH nun zu der Frage Stellung bezogen, ob sich auch ausgeschiedene Markenlizenznehmer auf eine Gesetzesanalogie zu § 89b HGB berufen können (Az.: I ZR 3/09 – JOOP!). Dies sei zwar, so der zuständige I. Zivilsenat, „nicht grundsätzlich ausgeschlossen“. Jedoch ergibt sich aus dem Urteil, dass die Hürden dafür ziemlich hoch sind.

So bestehe eine erste Voraussetzung darin, dass der Lizenznehmer wirtschaftlich in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden ist. Daran dürfte es regelmäßig fehlen, wenn der Lizenznehmer keine Produkte des Lizenzgebers, sondern eigene oder von dritter Seite bezogene Ware unter der Lizenzmarke vertreibt. Daran änderte sich im vom BGH entschiedenen Fall auch nichts dadurch, dass der Lizenznehmer zu eigenen Werbeanstrengungen verpflichtet war und der Lizenzgeber sich eine Einflussnahme auf die Produktqualität vorbehalten hatte.

Eine weitere Voraussetzung sei, dass der Lizenznehmer nach Beendigung des Vertrags zur Überlassung seines Kundenstamms an den Lizenzgeber verpflichtet sein müsse. Dafür genüge es nicht, so der BGH, dass der Lizenznehmer nach Vertragsende seine eigenen Rechte an den Vertragswaren wie Rezepturen, Modelle u. dgl. abtreten müsse.

Das lässt erkennen, dass ein Ausgleichsanspruch für Markenlizenznehmer ein absoluter Ausnahmefall sein wird. Der BGH schließt denn auch mit der Bemerkung, dass er nicht in Betracht kommt, wenn der Lizenzgeber selbst auf dem fraglichen Produktsektor gar nicht als Anbieter aktiv ist.