Wer von seinem Wettbewerber wegen eines UWG-Verstoßes eine Abmahnung ins Haus geschickt bekommt, hat eine kurze Überlegungsfrist, um über die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens zu entscheiden. Mit einer solchen Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung zu versprechen. Ebenso kann derjenige, dem eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung zugestellt wird, binnen kurzer Frist überlegen, ob er nicht eine Abschlusserklärung abgibt, um einem Hauptsacheprozess aus dem Weg zu gehen. Bei Verstößen gegen das gerichtliche Verbot drohen dann Ordnungsmittel, also Ordnungsgeld und Ordnunghaft.
Solche Unterlassungs- und Abschlusserklärungen binden den Erklärenden dauerhaft. Er kann sich grundsätzlich nicht durch Kündigung o. dgl. von ihr lösen.
Nun kann sich die die Rechtslage, zumal im Wettbewerbsrecht, immer wieder ändern. So schaffte der Gesetzgeber im Zuge der UWG-Novelle von 2004 das Verbot von Sonderverkaufsveranstaltungen ab. Für solche Gesetzesänderungen ist anerkannt, dass sich der derjenige, der aus veralteten Unterlassungstiteln, Unterlassungserklärungen oder Abschlusserklärungen verpflichtet ist, davon lösen kann.
Allerdings kann sich die Rechtslage auch dadurch ändern, dass sich nicht das Gesetz, sondern die höchstrichtliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage ändert. So hatte der BGH beispielsweise im Jahr 2006 seine Rechtsprechung zur Laienwerbung, wonach eine besonders hohe Werbeprämie als solche bereits zur Unzulässigkeit führe, ausdrücklich aufgegeben (Urt. v. 6.7.2006 – I ZR 145/03 – Kunden werben Kunden). Ob auch in diesen Fällen eine Lösungsmöglichkeit von alten Verpflichtungen besteht, ist bislang umstritten gewesen.
Der BGH hat sich nun für eine Lösungsmöglichkeit auch in diesen Fällen ausgesprochen (Urt. v. 2.7.2009 – I ZR 146/07 – Mescher weis). Er verwies auf § 10 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstöße), der im AGB-Recht eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Zudem sei es unangemessen, vom Verpflichteten die Befolgung eines überholten Verbots zu verlangen, während seine Wettbewerber dieselbe Werbemaßnahme oder sonstige geschäftliche Handlung ungehindert durchführen könnten. Deshalb begründe eine „höchstrichterliche Leitentscheidung, nach der das untersagte Verhalten eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen wäre … ebenso wie eine Gesetzesänderung als Einwendung i. S. des § 767 ZPO“, mit der sich ein Schuldner gegen einen rechtskräftigen gerichtlichen Unterlassungstitel verteidigen kann.
In analoger Weise könnten, so der BGH, Abschlusserklärungen eingeschränkt oder aber ausgelegt werden, so dass eine Lösungsmöglichkeit besteht. Zu Unterlassungserklärungen nahm das Gericht nicht ausdrücklich Stellung, weil es in dem konkret entschiedenen Fall nicht um eine solche ging. Doch steht zu erwarten, dass diese nicht anders zu behandeln, geeignet formulierte Vorbehalte in den Erklärungen also fortan zulässig sind.