In seinem Urteil „Abdichtsystem“ (v. 16.5.2017 – X ZR 120/15) hat der BGH Grundsätze darüber aufgestellt, in welchen Fällen eine Lieferung vom Ausland ins Ausland zur Haftung für die Verletzung eines inländischen Patents führt, wenn der Abnehmer die Ware nach Deutschland importiert.
Danach genügt die bloße Auslandslieferung als solche natürlich noch nicht. Dies gilt auch dann, wenn vom Abnehmer bekannt ist, dass er Geschäftsbeziehungen nach Deutschland unterhält.
Sobald aber darüber hinaus gehende Anhaltspunkte für einen Weitervertrieb nach Deutschland vorliegen, kann der Lieferant gehalten sein, vom Abnehmer eine plausible Erklärung über dessen Verwendungsabsichten anzufordern. Andernfalls komme eine direkte Inanspruchnahme des Lieferanten wegen Patentverletzung in Betracht, und er kann dann verpflichtet sein, über sämtliche Lieferungen an den betreffenden Abnehmer Rechnung zu legen (im Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen).