Schutzrechtsverletzende Ware wird gern über Internet-Auktionshäuser vertrieben, vornehmlich über eBay. Da die Verfolgung der einzelnen Anbieter stets mühselig, zuweilen ineffektiv und manchmal auch unmöglich ist, tritt die Frage der Haftung der Betreiber der Verkaufsplattformen in den Vordergrund.

Der BGH hatte nun über die Haftung von eBay auf Unterlassung der Mitwirkung am Vertrieb von Rolex-Fälschungen zu befinden (Urt. v. 19.4.2007 – I ZR 35/04). Da die Tätigkeit von eBay dem Telemediengesetz (TMG) unterfällt, stellte sich zunächst die Frage, ob die darin enthaltenen Haftungsprivilegien (§§ 7 ff. TMG) zugunsten von eBay eingreifen. Der BGH verneinte dies unter Verweis auf seine Rechtsprechung, wonach diese Bestimmungen auf Unterlassungsansprüche – um einen solchen ging es – nicht gelten würden (schon BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01 – Internet-Versteigerung I). Anders hatte es noch die Vorinstanz gesehen, deren Urteil somit aufgehoben wurde.

Der BGH widmete sich dann einem typischen Problem bei Schutzrechtsverletzungen, nämlich der Frage, ob die Verkäufe „im geschäftlichen Verkehr“ stattfinden würden. Denn bei rein privaten Angeboten liegt keine Markenverletzung vor (§ 14 MarkenG, Art. 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung = GMV). Zur Klärung dieser Frage wies der BGH die Sache an die Vorinstanz zurück, nicht jedoch ohne ihr Beispiele für die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals an die Hand zu geben. Wenn der eBay-Anbieter demnach

  • mit mehreren gleichartigen, insbesondere neuen, Artikeln handelt,
  • die Ware erst kurz, bevor sie bei eBay eingestellt wurde, erworben hatte oder
  • sonst gewerblich tätig ist,

liege ein Handeln „im geschäftlichen Verkehr“ nahe. Der Rechtsinhaber müsse eBay hierauf hinweisen, wenn er die Abschaltung eines Angebots (im Rahmen des VeRI- bzw. VeRO-Programms von eBay) wünsche.

Da eBay aber nicht selbst Verkäufer war und auch keine Kenntnisse von den einzelnen Angeboten der Plagiate hatte, kam eine Haftung von eBay selbst nur im Rahmen der sog. Störerhaftung in Betracht. Da die Klage gegen eBay auf eine Gemeinschaftsmarke gestützt war, stellte sich der BGH die Frage, ob die Gemeinschaftschaftsmarkenverordnung (GMV), namentlich deren Art. 98, überhaupt eine solche Haftung hergebe. Dies bejahte er mit einem interessanten Argument: Zwar könne das zum deutschen Recht entwickelte Institut der Störerhaftung nicht ohne weiteres auf die Gemeinschaftsregelung des Art. 98 GMV übertragen werden, da aber die – noch ins deutsche Recht umzusetzende – Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) eine Haftung von „Mittelspersonen“ vorschreibe, sei dies eben doch möglich. Denn unter den Begriff „Mittelsperson“ fällt auch der „Störer“, wie er im deutschen Recht entwickelt wurde.

Als „Störer“ ist demnach einer Unterlassungshaftung grundsätzlich ausgesetzt, wer der in irgendeiner Weise – sei es auch ohne Verschulden – willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen und gegen ihm zumutbare Prüfungspflichten verstoßen hat (schon BGH, Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96 – Möbelklassiker). Im Fall von eBay stellte der BGH anheim, eine Filtersoftware zum Aufspüren verdächtiger Angebote zu verwenden, wobei im Einzelfall manuelle Prüfungen vorzunehmen sind. Einzelheiten sind nun von der Vorinstanz zu klären.

Schadensersatzansprüche hatte die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie kommen im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 67/98 – Neu in Bielefeld I). Allerdings ist eine Auskunftspflicht auf Nennung der Anbieter möglich (OLG München, Urt. v. 21.9.2006 – 29 U 2119/06), der eBay allerdings im Rahmen des VeRO-Programms inzwischen auch nachkommt.