Laut Urteil des BGH vom 3. März 2016 haftet ein Händler, der ein Produkt bei Amazon anbietet, auch dann wettbewerbsrechtlich für eine irreführende Angabe in seinem Angebot, wenn diese ohne sein Zutun allein von Amazon hinzufügt wurde (Az.: I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Konkret ging es um eine veraltete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, doch dürfte diese Erwägung auch auf andere Rechtsverstöße anwendbar sein. Händler können also für unzulässige Einfügungen durch Amazon in ihre Angebote belangt werden.
Die Begründung für diese recht scharfe Haftung geht dahin, dass der Händler Amazon die Einflussmöglichkeit vertraglich eingeräumt hat und von der Mitwirkung von Amazon auch profitiert.
Der BGH verweist ferner darauf, dass Händler nach den Amazon-AGB gehalten seien, ihre Angebote regelmäßig zu kontrollieren. Dies wird künftig verstärkt zu beherzigen sein.
In die gleiche Richtung geht ein weiteres BGH-Urteil vom gleichen Tag, nach dem ein Händler ebenfalls haftet, wenn in der Produktbeschreibung seines Angebots von dritter Seite die Produktbezeichnung so geändert wird, dass eine fremde Marke verletzt wird (Az.: I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon). Wer diese Änderung vorgenommen hatte, blieb im Streitfall offen. Dem BGH kam es allein darauf an, dass der verklagte Händler von der Möglichkeit nachträglicher Änderungen seiner Produktbeschreibung durch Dritte wusste und sein Angebot gleichwohl nicht überwachte.