Bei Arzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln sind die Entwicklungskosten häufig derart hoch, dass die Laufzeit eines Patents nicht ausreicht, um die Investition zu amortisieren. Durch die europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1768/92 und (EG) Nr. 1610/96 wurde deswegen die Möglichkeit geschaffen, für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel ergänzende Schutzzertifikate zu beantragen und die Schutzdauer über die Laufzeit des Grundpatents hinaus zu verlängern. Die Schutzdauer des ergänzenden Schutzzertifikats endet entweder nach Ablauf von 25 Jahren seit dem Anmeldetag des Grundpatents oder nach Ablauf von 15 Jahren seit der erstmaligen Genehmigung, das Erzeugnis in der Gemeinschaft in Verkehr zu bringen, je nachdem welches Ereignis früher eintritt.

War die Phase zwischen dem Anmeldetag des Grundpatents und der Erteilung der ersten Genehmigung kürzer als 10 Jahre, so wird die maximale Schutzdauer von 25 Jahren nicht erreicht und das Ende der Schutzdauer hängt vom Zeitpunkt der ersten Genehmigung ab. In einem jetzt entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – X ZB 31/06) erhielt ein Arzneimittel am 6. Mai 1994 eine Genehmigung für Schweden und am 23. August 1994 eine Genehmigung für Deutschland. Nur Deutschland war seinerzeit Mitglied der Europäischen Gemeinschaft, während Schweden lediglich dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörte. Die Inhaberin des ergänzenden Schutzzertifikats stellte sich vor diesem Hintergrund auf den Standpunkt, die deutsche Genehmigung sei maßgeblich für die Bestimmung der Schutzdauer. Der BGH hat sich dem nicht angeschlossen, bereits die schwedische Genehmigung sei die erste Genehmigung für ein Inverkehrbingen in der Gemeinschaft. Danach endet die Laufzeit des Zertifikats nicht am 23. August 2009, sondern am 6. Mai 2009.