Wer wegen Patentverletzung belangt wird, steht regelmäßig vor der Frage, ob er das Patent mit einer Nichtigkeitsklage angreifen sollte. Denn im deutschen Patentverletzungsprozess darf das zuständige Zivilgericht einen Einwand mangelnder Rechtsbeständigkeit des Klagepatents nicht beachten, weil Fragen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit vom Bundespatentgericht (BPatG) im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren zu klären sind.

Zuweilen stellt sich bei Eingang einer Abmahnung oder Verletzungsklage heraus, dass eine dritte Partei bereits Nichtigkeitsklage gegen das fragliche Patent erhoben hat. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH ist es inzwischen leichter möglich, einem solchen Verfahren auf Klägerseite beizutreten (s. den Beitrag v. 29.11.2007). Das dämpft das Kostenrisiko und ist normalerweise auch taktisch vorteilhaft.

Nur will das Timing eines solchen Beitritts sorgsam gewählt sein, wie ein jüngst vom BGH entschiedener Fall zeigt. Darin hatte die Klägerseite, nachdem ihre Nichtigkeitsklage erstinstanzlich vom BPatG abgewiesen worden war, Berufung zum BGH eingelegt. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte der Beitritt einer weiteren Partei. Unmittelbar darauf schloss der beklagte Patentinhaber mit der bisherigen Klägerseite einen Vergleich, im Zuge dessen die Berufung zurückgenommen wurde. Der Nebenintervenient begehrte Fortsetzung des Verfahrens, was der BGH jedoch ablehnte (Beschl. v. 16.12.2010 – Xa ZR 110/08 – Magnetowiderstandssensor). Denn dazu hätte es einer eigenen Berufung des Nebenintervenienten bedurft, die binnen der einmonatigen Berufungsfrist hätte eingelegt werden müssen.

Das heißt also, dass eine Nebenintervention im Nichtigkeitsverfahren entweder erstinstanzlich oder spätestens mit einem eigenen Rechtsmittel binnen der Berufungsfrist erfolgen sollte. Ist das nicht mehr möglich und eine Berufung des Klägers anhängig, bedarf es enger Abstimmung mit diesem, damit dem Streitbeitritt nicht durch einseitigen Vergleichsschluss die Grundlage entzogen wird.