Mit Entscheidung vom 17.9.2009 (Xa ZR 2/08 – MP3-Player-Import) hat der BGH ein Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, das sich für eine weit gehende Haftung von Spediteuren in patentrechtlichen Grenzbeschlagnahmefällen aussprach (s. dazu Beitrag v. 31.3.2008). Allerdings erfolgte die Aufhebung aus formalen Gründen. In der Sache bestätigte der BGH den strengen Haftungsmaßstab des Düsseldorfer Patentsenats:
Zwar sei dem Spediteur selbst keine unmittelbare Benutzung etwaig patentverletzender Gegenstände vorzuwerfen. Haftungsbegründend sei jedoch auch – so der Xa. Zivilsenat unter ausführlicher Erläuterung der Rechtsprechung der für gewerblichen Rechtsschutz zuständigen BGH-Senate – eine Mitverursachung einer fremden Benutzungshandlung, wenn ein besonderer Zurechnungsgrund vorliege. Einen solchen Grund sah der BGH im Streitfall im Verhalten des Spediteurs. Nachdem dieser durch die Zollbeschlagnahme konkrete Anhaltspunkte für eine Patentverletzung erhalten habe und seine Rückfragen an den Auftraggeber unbeantwortet blieben, hätte er entweder selbst für eine patentrechtliche Überprüfung der Ware sorgen oder aber sie zur Vernichtung freigeben müssen. Im letzteren Fall läuft der Spediteur natürlich Gefahr, gegenüber dem Auftraggeber zu haften, falls die Ware doch nicht rechtsverletzend ist. Doch dieses Problem ist – so die Konsequenz des jetzigen Urteils – kein Grund dafür, den Spediteur von jeglicher Mitverantwortung zu befreien.
Zur Aufhebung kam es gleichwohl deshalb, weil der BGH es als nicht ordnungsgemäß festgestellt ansah, dass die beschlagnahmten MP3-Player tatsächlich dem Klagepatent unterfielen. Das führte aber nicht zur Klageabweisung, sondern nur dazu, dass die Vorinstanz diese Frage noch einmal prüfen und ggf. Beweis erheben muss. Soweit die sich die Patentverletzung aber auch in diesem Punkt bestätigt wird, bleibt es bei dem Ergebnis, dass das OLG bereits gefunden hatte.