Im Grundsatz können Rechte an eingetragenen Marken nicht gegen Zeichen geltend gemacht werden, die ausschließlich als Firma oder sonstige Unternehmensbezeichnung dienen (s. Beiträge v. 31.10.2007 u. 5.2.2008).
Dies gilt allerdings nur, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht zugleich auch für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Eine solche doppelte Zeichenbenutzung liegt z. B. auf einer Homepage vor, indem sich das Unternehmen unter seinem Namen auf der Eingangsseite vorstellt und auf Folgeseiten einzelne Dienstleistungsangebote zusammen mit dem Zeichen aufgeführt werden. Dass dies markenrechtlich angreifbar ist, hat der BGH in seinem jüngst veröffentlichten Urteil „Pelikan“ klargestellt (Urt. v. 19.4.2012 – I ZR 86/10).
Im Streitfall ging es um u. a. für „Lehrmittel“ eingetragene Klagemarken, die gegen die Zeichenbenutzung einer Musikschule geltend gemacht wurden. Damit stellte sich die Frage der markenrechtlichen Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen. Der BGH wies darauf hin, dass dafür „keine unüberwindbar hohen Anforderungen gestellt werden“ dürften. Anders als die Vorinstanz hielt der BGH eine Ähnlichkeit zwischen den Lehrmitteln und Unterrichtsdienstleistungen einer Musikschule für möglich. Damit liegt er auf einer Linie mit dem EuG (s. Urt. v. 23.10.2002 – T-388/00 – ILS/ELS; anders Beitrag v. 18.10.2007).
Der BGH stellte auch klar, dass der Geschäftsführer einer GmbH für Markenverletzungen der Gesellschaft persönlich haftet, die er trotz Kenntnis nicht verhindert hat. Dies entspricht der ständigen Praxis deutscher Gerichte. Der BGH fügte an, dass der Geschäftsführer nötigenfalls auf eine Änderung der Firmierung hinwirken müsse, um die Markenverletzung zu verhindern. Das verdeutlicht, dass die eingangs erwähnte Einschränkung von Markenrechten sich praktisch nicht wesentlich auswirkt.