XA ZR 118/09
Zu einer verfahrensrechtlich schwierigen Situation kommt es, wenn ein gewerbliches Schutzrecht, auf das eine Verletzungsklage gestützt wurde, später wegfällt.
Ein etwas ungewöhnlicher Sachverhalt in einem sortenschutzrechtlichen Fall hat dem BGH jetzt Gelegenheit gegeben, sich zu einigen offenen Fragen zu äußern (Urt. v. 21.07.2010 – Xa ZR 118/09 – Bordako). Auf die Klage des Sortenschutzinhabers hatte das Landgericht den Beklagten wegen Verletzung der Sorte „Bordako“ zu Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft verurteilt. Im Sommer 2007 wurde das landgerichtliche Urteil vom Berufungsgericht bestätigt. Knapp zwei Jahre später erfuhr der Verletzer, dass der Sortenschutz bereits Ende 2006 und damit vor der Entscheidung des Berufungsgerichts entfallen war. Der Inhaber hatte gegenüber dem Sortenamt den Verzicht auf die Sorte „Bordako“ für die Zukunft erklärt.
Der BGH stellt zunächst klar, dass eine Restitutionsklage nicht daran scheitert, dass der Verletzer erst lange nach dem Wegfall des Schutzrechts Kenntnis erlangt hat. Zwar wäre es dem Verletzer möglich gewesen, sich die Kenntnis anhand der öffentlich zugänglichen Sortenschutzrolle früher zu verschaffen. Die laufende Überwachung eines solchen Registers kann aber nicht verlangt werden. Vielmehr wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er dem Gericht den von ihm selbst veranlassten Wegfall des Klageschutzrechts zur Kenntnis bringt.
Erfolg kann die Restitutionsklage nur insoweit haben, wie der Wegfall des Schutzrechts vor dem Verletzungsurteil liegt. Erlischt das Schutzrecht erst nach dem Verletzungsurteil, so kann der Verletzer sich gegen die weitere Vollstreckung mit einer Vollstreckungsgegenklage wehren. In diesem Zusammenhang wird weiter klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, die Verurteilung mit einer Befristung zu versehen, sofern das Schutzrecht im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht. Die Befristung auf die höchstmögliche Laufdauer des Schutzrechts ist der Verurteilung ohnehin immanent. Dass das Schutzrecht auch vor diesem Zeitpunkt entfallen kann, braucht im Verletzungsurteil nicht berücksichtigt zu werden.
Für die Phase zwischen dem Wegfall des Schutzrechts und dem Verletzungsurteil muss im Restitutionsverfahren festgestellt werden, dass sich der Unterlassungsanspruch erledigt hat. Die entsprechenden Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft sind ohne weiteres unbegründet. Das Verletzungsurteil ist allerdings nur insoweit Gegenstand der Restitutionsklage, wie es von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Für den Zeitraum vor Erlöschen des Schutzrechts bleibt die rechtskräftige Entscheidung der Hauptsache in Kraft.