Nach dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ist die Nachahmung von Produkten, die nicht durch Schutzrechte geschützt sind, grundsätzlich zulässig. Nur ausnahmsweise, wenn besondere, eine Unlauterkeit begründende Umstände vorliegen, greift der „ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz“ (§ 4 Nr. 9 UWG) ein, so dass der Vertrieb solcher Nachahmungen verboten werden kann.

Bei Nachbauten technischer Produkte sind die Gerichte mit solchen Verboten besonders zurückhaltend, um nicht abseits technischer Schutzrechte Monopole für technische Lösungen zu schaffen. Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen „technisch notwendigen“ und lediglich „technisch bedingten“ Merkmalen. An ersteren kann von vornherein kein Schutz begründet werden, an letzteren nur ausnahmsweise (zu den Einzelheiten s. Beitrag v. 22.10.2007 ab „Das „Gartenliege“-Urteil berührt noch einen anderen wichtigen Aspekt …“).

Dem folgend, haben Landgericht und Oberlandesgericht Köln eine Klage abgewiesen, mit der die Nachahmung eines Ausbeinmessers für Schlachter angegriffen worden war. Die Klägerin selbst hatte ihre Messergestaltung als eine für den Gebrauchszweck „optimale Merkmalskombination“ bezeichnet, und unstreitig waren beim angegriffenen Messer ausschließlich technische Merkmale übernommen worden. Somit folge, so das OLG, die klägerische Gestaltung nur technischen Notwendigkeiten, so dass ein Verbot ausscheide.

Der BGH ließ die Revision dagegen zu, hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OLG Köln zurück (Urt. v. 2.4.2009 – I ZR 199/06 – Ausbeinmesser). Hierbei griff er den Hinweis der Klägerin auf eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten mit abweichenden Gestaltungen auf, den er als Beleg dafür ansah, dass auch andere Gestaltungen marktgängig sein müssten. Soweit die klägerische Gestaltung als demgegenüber optimal bezeichnet würde, sei ein so großer technischer Vorsprung, dass Gestaltungsabweichungen für Nachahmer unzumutbar sei, nicht festgestellt.

Ferner wies der BGH darauf hin, dass bei identischen Übernahmen grundsätzlich die Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehe. Etwaig abweichende Herkunftskennzeichnungen, also i. e. L. auf den Produkten angebrachte Marken, und Unterschiede bei den Farbgebungen könnten sich dann nicht entscheidend auswirken, weil der Verkehr dann immer noch von Lizenzprodukten ausgehen könne.

Als Konsequenz dieses Urteils ist zu erwarten, dass die Instanzgerichte 1:1-Nachahmungen technischer Produkte nun wieder kritischer beurteilen werden, nachdem sich im zurückliegenden Jahrzehnt eine deutliche Lockerung abgezeichnet hatte.