Wer im geschäftlichen Verkehr fälschlich behauptet, er besäße bestimmte Schutzrechte, kann von Wettbewerbern wegen unlauterer Irreführung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich neuerdings ausdrücklich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, war aber auch seit langem anerkannte Rechtsprechung zum Irreführungstatbestand des UWG. Das gilt namentlich für das Symbol „®“ („R im Kreis“), mit dem die Existenz einer eingetragenen Marke und Berechtigung daran signalisiert wird (z. B. BGH, Urt. v. 14.12.1989 – I ZR 1/88 – Baelz), aber z. B. auch für Hinweise auf „Patente“, die sich noch im Anmeldungsstadium befinden (z. B. LG Düsseldorf, Urt. v. 31.7.2008 4b O 210/07 – Polyurethan-Matratze).
Im Fall des Symbols „®“ bei Marken kommt es mitunter vor, dass die verwendete Marke von der eingetragenen Form abweicht. In einem nun vom BGH entschiedenen Fall hatte das OLG Karlsruhe als Vorinstanz eine solche Abweichung für unschädlich gehalten, denn der Verkehr würde lediglich über das genaue Aussehen der Marke getäuscht, und dies sei wettbewerblich nicht relevant.
Dies hielt der Revision vor dem BGH nicht stand. Der BGH wies darauf hin, dass unter den Umständen des Falls das abweichende Zeichen ganz bewusst und deshalb gewählt worden sein müsse, weil sich der Benutzer davon einen Vorteil verspräche. In diesem Fall ließ der BGH keinen Raum für eine Relevanzprüfung (Urt. v. 26.2.2009 – I ZR 219/09 – Thermoroll). Unschädlich sei eine Abweichung dann, wenn sich der kennzeichnende Charakter gegenüber der Markeneintragung nicht ändere. Das sei im entschiedenen Fall zu verneinen. Das in der benutzten Marke „Thermoroll®“ gegenüber der Markeneintragung „Termorol“ hinzugefügte „l“ verändere die Aussprache und das hinzugefügte „h“ verstärke die Anlehnung an das Präfix „Therm-“ als Hinweis auf „Wärme“, so dass der Verkehr nicht mehr dieselbe Marke wahrnehme.
Die BGH-Entscheidung unterstreicht, dass bei Schutzrechtshinweisen und insbesondere bei Verwendung des „®“ genau darauf zu achten ist, dass die Benutzung mit der Schutzrechtseintragung übereinstimmt. Allenfalls bei Vorliegen triftiger Gründe sind Abweichungen denkbar.