Markeninhaber können sich im Voraus gegen rechtsverletzende Google-Adwords-Anzeigen zur Wehr setzen, indem sie an Google eine „allgemeine Markenbeschwerde“ richten. Damit wird aber unweigerlich die Gefahr begründet, dass davon auch rechtmäßige Anzeigen erfasst werden, etwa solche für Originalwaren, an denen die Markenrechte erschöpft sind. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob das Vorgehen des Markeninhabers seinerseits wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht („gezielte Behinderung“, § 4 Nr. 10 UWG) unzulässig ist.

Der BGH hat nun entschieden, dass dies für die „allgemeine Markenbeschwerde“ als solche noch nicht der Fall ist (Urt. v. 12.3.2015 – I ZR 188/13 – Uhrenankauf im Internet). Denn diese sei ein angemessenes Mittel zur Bekämpfung der Vielzahl von im Internet auftretenden Markenverletzungen. Hingegen liege eine unlautere Behinderung vor, wenn der Markeninhaber die Zustimmung zu einer rechtskonformen Adword-Anzeige verweigert. Soweit die rechtliche Prüfung der Anzeige schwierig ist, müsse sich der Markeninhaber entscheiden, ob er diesen Aufwand tragen oder die Anzeige im Zweifel freigeben möchte.