Ist ein kommerzieller Internetauftritt mit fremden Seiten verlinkt, auf denen sich irreführende oder anderweitig gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende Inhalte befinden, stellt sich die Frage der Haftung des Linksetzers für diese fremden Äußerungen. Hierzu hat der BGH ein Grundsatzurteil gefällt (v. 18.6.2015 – I ZR 74/14 – Haftung für Hyperlink).
Danach greift eine solche Haftung ein, wenn nach der Gestaltung des Links davon auszugehen ist, dass sich der Linkverwender die fremden Inhalte zu eigen machen möchte. Im Streitfall wurde das verneint, wobei der BGH aber eine umfassende Einzelfallbeurteilung vornahm. Um die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten in anderen Fällen zu vermeiden, empfiehlt sich ein nahe beim Link angeordneter ausdrücklicher distanzierender Hinweis, an dem es im Streitfall fehlte.
Jedoch kommt, so der BGH weiter, auch ohne ein „Zueigenmachen“ (und damit trotz einer Distanzierung) eine Haftung in Betracht, denn jede Verlinkung trägt zur Verbreitung der rechtswidrigen Inhalte bei. Um andererseits die Informationsverbreitung nicht zu sehr zu behindern, soll auch diese Haftung nicht in jedem Fall eingreifen, sondern nur dann, wenn der Linksetzer gegen zumutbare Prüfpflichten im Hinblick auf die rechtliche Unbedenklichkeit der verlinkten Inhalte verstoßen hat. Im Fall deutlich erkennbarer Rechtsverstöße ist von vornherein mit einer Haftung zu rechnen, im Übrigen im Regelfall erst, wenn der Linksetzer, etwa durch eine Abmahnung, auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen worden ist. In letzterem Fall ist der Link natürlich sofort zu löschen, um eine Haftung zu vermeiden.