Die Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens waren in eine Reihe gegenseitiger Verfahren verstrickt. Außerhalb der Verfahren kamen die Parteien zusammen und vereinbarten einen Vergleich, mit dem die Streitigkeiten insgesamt beigelegt werden sollten. In dem Vergleich verpflichtete sich die Nichtigkeitsklägerin unter anderem zur Zahlung von Lizenzgebühren und zur Rücknahme der Nichtigkeitsklage.

Der Vergleich wurde bei dem Treffen nur in mündlicher Form geschlossen. Die anwesenden Anwälte der Nichtigkeitsklägerin wurden beauftragt, das zunächst nur mündlich Vereinbarte schriftlich niederzulegen. In der Folge tauschten die Parteien mehrere Entwürfe eines Vergleichsvertrags aus. Zu einer Unterzeichnung kam es jedoch nicht mehr.

Den Umstand, dass die Anwälte bei dem Treffen beauftragt wurden, eine schriftliche Fassung des Vergleichsvertrags auszuarbeiten, wertete der BGH als Vereinbarung der Schriftform. Bei willkürlich vereinbarter Schriftform sei aber in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass der Vertrag vor Erfüllung des Formerfordernisses im Zweifel nicht geschlossen sei. Den mündlich geschlossenen Vergleich sah der BGH deswegen als unwirksam an (Urt. v. 15.09.2009, X ZR 115/05 – Sektionaltor).

Für den Patentinhaber war dies ärgerlich. In dem Nichtigkeitsverfahren, das nach der Unwirksamkeit des Vergleichs weiter anhängig blieb, erklärte der BGH das Patent für nichtig.