Der rechtmäßige Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms ist nach § 69d Abs. 3 UrhG befugt, das Programm zu untersuchen, zu beobachten und zu testen, um dessen Funktionalität zu ermitteln. Nach allgemeiner Ansicht gilt diese Befugnis auch unabhängig von etwaigen lizenzvertraglichen Beschränkungen, sofern die Handlungen zum Laden und Ablaufen für die Benutzung des Programms erforderlich sind (vgl. EuGH, Urt. v. 2.5.2012 – C-406/10 – SAS Institute, zu Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 91/250/EWG (jetzt: 2009/24/EG) sowie dort ErwGr. 14). Denn die eigentliche Programmidee bzw. -funktionalität als solche ist nicht vom Urheberschutz erfasst.
Daran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt, dass die Befugnis nach § 69d Abs. 3 UrhG auch in solchen Fällen gilt, in denen der Softwarenutzer die Programmanalyse zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken vornimmt, auch wenn der Lizenzvertrag eine Nutzung der Software lediglich für Privatzwecke gestattet (BGH, Urt. v. 6.10.2016 – I ZR 25/15 – World of Warcraft I). Im entschiedenen Fall ging es um den Vertrieb einer Bot-Software für das Computerspiel „World of Warcraft“, mit der der Spieler bestimmte Spielroutinen für seinen Spielcharakter automatisiert durchführen konnten, um dessen Weiterentwicklung im Spiel zu erreichen. Für die Entwicklung bzw. Tests der Bot-Software hatte die Beklagte entsprechende Analyse- und Testhandlungen am Computerspiel vorgenommen, was nach Ansicht des BGH allerdings noch von § 69d Abs. 3 UrhG gedeckt ist.
Dennoch war die Verwendung der Client-Software aber nicht insgesamt gerechtfertigt. Denn die Befugnis nach § 69d Abs. 3 UrhG erstreckt sich laut BGH lediglich auf Verwendungen des Computerprogramms als solches, nicht aber auf damit einhergehende Vervielfältigungshandlungen der audiovisuellen Spieldaten des Spiel-Clients, sofern sie dem allgemeinen Urheber- bzw. Leistungsschutz unterfallen. Da es sich dabei nicht um ein Computerprogramm i. S. v. § 69a UrhG (vgl. EuGH, Urt. v. 23.1.2014 – C-355/12 – Nintendo) handelte, konnte der Rechtsinhaber aber ohne weiteres entsprechende Nutzungshandlungen im Lizenzvertrag ausschließen oder beschränken.
Sofern eine Software also auch audiovisuelle Komponenten umfasst, die eigenständig als urheberrechtliches Werk (z. B. Sprach-, Musik-, Lichtbild- oder Filmwerke) oder als verwandte Leistung (z. B. Licht- oder Laufbilder) Schutz genießen, ist insoweit die Schranke nach § 69d Abs. 3 UrhG nicht anwendbar. Entsprechendes gilt auch für die computerspezifischen Schranken in § 69d Abs. 1 UrhG bezüglich Handlungen für die bestimmungsgemäße Benutzung eines Computerprogramms (vgl. dazu auch: BGH, Urt. v. 19.11.2015 – I ZR 151/13 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).