Was Sie hier sehen war in den Augen der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zunächst nur eine gewöhnliche Abbildung eines Ladens der Elektronikbranche und damit nach Amtsansicht wegen mangelnder Unterscheidungskraft für die beanspruchten Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör, und darauf bezogene Produktdemonstrationen“ als 3D-Marke nicht eintragungsfähig.
Die Markenanmelderin (Apple Inc.) legt Beschwerde ein und konnte mit den aus ihrer Sicht branchenuntypischen Merkmalen des Ladens den Senat vom Gegenteil überzeugen. Im entsprechenden Beschluss des Bundespatengerichts vom 8. Mai 2013 [Az. 29 W(pat) 518/13] heißt es insbesondere: „Das Ladenlokal erinnert ehr an eine Bibliothek oder einen Andachtsraum. Wegen des Verzichts auf typische Elemente des Einzelhandels wirkt die Ausstattung insgesamt für den Einzelhandel dysfunktional, der Eindruck, dass ein Warenkonsum stattfinden soll, wird vermieden. Diese markanten Eigentümlichkeiten der Ausstattung von dem branchenüblichen Marktauftritt verleihen ihr Unterscheidungskraft.“
Eintragen wollte der 29. Senat des Bundespatentgerichts die Marke jedoch erst nachdem er sich durch entsprechende Vorlagefragen an die Kollegen vom Europäischen Gerichtshof bestätigen ließ, dass ein solches Zeichen überhaupt für Dienstleistungen eingetragen werden kann.
Dies bejahte der EuGH für den Fall, dass die beanspruchten Dienstleistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs der Waren sind. Dies war im vorliegendem Fall gegeben, da Apple nach eigener Aussage in seinen Flagship Stores Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren veranstaltet, was für sich genommen eine entgeltliche Leistung darstellen kann, die unter den Begriff „Dienstleistung“ fällt (EuGH-Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache C-421/13).