Um Dienstleistungen des Einzelhandels direkt zu schützen reicht es seit der „Praktiker“- Entscheidung des EuGH (C-418/02) aus, lediglich eine nähere Angabe zu machen, auf welche Arten von Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen beziehen. Daraufhin teilte das DPMA mit, dass es Formulierungen wie „Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klasse 25“ künftig zur Eintragung zulassen werde und es nicht erforderlich ist, alle Waren, mit denen die Einzelhandelsdienstleistungen erbracht werden, im Einzelnen aufzulisten (Mittelung Nr. 34/05 des Präsidenten des DPMA).

In der aktuellen Entscheidung 33 W (pat) 331/01 des Bundespatengerichts zu einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke weist der für die Einzelhandelsdienstleistungen zuständige Senat darauf hin, dass er es im Gegensatz zur gegenwärtigen Praxis des DPMA als nicht ausreichend ansieht, wenn die von den Einzelhandelsdienstleistungen erfassten Waren nur anhand bloßer Klassenziffern konkretisiert werden. Begründet wird dies damit, dass

– die Klassenangaben weder der vom EuGH aufgestellten Forderung nach „näheren Angaben“ in Bezug auf die Waren, noch dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen,

– bloße Klassenangaben kaum geeignet sind, einen einigermaßen realistischen und brauchbaren Überblick über die Art des gehandelten Sortiments zu geben (so sind beispielsweise Bitumen und Denkmäler in Klasse 19 zusammengefasst) und

– eine Konkretisierung der gehandelten Waren anhand von Klassenziffern nicht zuverlässig gewährleistet, dass sich der Schutzgegenstand der Marke für Einzelhandelsdienstleistungen bei zukünftigen Änderungen der Klassifikation nicht nachträglich ändert.

Es bietet sich an, dieser neuen Rechtsprechung bereits bei der Anmeldung Rechnung zu tragen und die Einzelhandelsdienstleistungen durch eine über die Klassenangabe hinausgehende verständliche Bezeichnung der gehandelten Waren zu ergänzen. Sowohl die EuGH-Entscheidung C-418/02, als auch die aktuelle BPatG-Entscheidung 33 W (pat) 331/01 zeigen bereits Wege auf, wie man durch geeignete Formulierungen, insbesondere die Kombination des gewünschten Handelsbereichs (z.B. Bau-, Heimwerker-, Garten-) mit „…-bedarf“, „…-zubehör“, oder „…-artikel“ ein andernfalls in Betracht zu ziehendes unüberschaubares Gesamtverzeichnis aller Einzelwaren vermeiden kann.