Fremdsprachige Begriffe geben oft klangvolle Markennamen ab. Wird aber ausgerechnet eine Vokabel auserkoren, die in ihrem Ursprungsland die Waren, für die die Marke geschützt werden soll, beschreibt, kommt unweigerlich der Konflikt mit absoluten Schutzhindernissen, namentlich der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und des bestehenden Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

So bekam es ein Markensenat des Bundespatentgerichts (BPatG) gleich zweimal binnen weniger Monaten mit italienischen Begriffen zu tun, die die jeweiligen Produkte beschrieben:

  • „BAGNO“ (= Bad) für Bade- und Duschwannen usw. (Beschl. v. 9.3.2007 – 24 W (pat) 110/05),
  • „RAPIDO“ (= schnell) für Waschmittel usw. (Beschl. v. 24.7.2007 – 24 W (pat) 28/06).

In beiden Fällen verneinte das Gericht die Schutzfähigkeit. Dabei bezweifelte der Senat jeweils, ob die Sprachkenntnisse der angesprochenen Endverbraucher ausreichen würden, um die Bedeutung des Markenworts zu erkennen. Bleibt der Bedeutungsgehalt dunkel, muss der Konsument von einem Phantasiebegriff ausgehen. In diesem Fall kann eine Unterscheidungskraft, also die Eignung, die Ware als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 – C 53/01 u.a. – Linde u.a.; BGH, Beschl. v. 11.5.2000 – I ZB 22/98 – Rational Software Corporation), nicht verneint werden. Das BPatG ließ dies offen.

Bejaht wurde jedoch in beiden Fällen ein Freihaltungsbedürfnis. Dieser Schutzausschlussgrund verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die in Rede stehenden Waren beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 – C 191/01 – DOUBLEMINT). Dieses Allgemeininteresse sah das Gericht gefährdet. Es stellte auf Händler ab, die mit Italien in Geschäftsbeziehungen stehen und daher auf die Verwendung der italienischen Begriffe angewiesen sind. Auch auf notwendige Verwendungen italienischer Texte in mehrsprachigen Produktbeschreibungen und Gebrauchsanleitungen wies es hin. Die Monopolisierung der italienischen Wörter als Marke könne hierbei zu Behinderungen führen, die das Schutzhindernis von vornherein vermeiden wolle.

Mit den Beschlüssen wird die Eintragung fremdsprachiger beschreibender Begriffe als Marken erheblich erschwert. Künftig ist es in noch stärkerem Maße als bisher ratsam, die Begriffe phantasievoll abzuwandeln oder gleich reine Phantasiebegriffe als Markenwörter zu wählen.