Im Unterschied zum Europäischen Patentamt erlaubt es der Bundesgerichtshof ein unzulässig erweitertes deutsches Patent mittels Aufnahme eines „Schutzbereichdisclaimers“ bzw. der „Fußnotenlösung“ zu retten (s. Beitrag vom 14.07.2011). Damit erklärt der Patentinhaber, dass das unzulässige Merkmal bei der Beurteilung der Patentfähigkeit außer Betracht bleiben soll und auf die Wirkung des Patentes auf Gegenstände, die wegen einer den Schutzbereich erweiternden Auslegung des Patents aus dem unzulässigen Merkmal heraus in dessen Schutzbereich fallen können, verzichtet wird.
Wie mit deutschen Teilen von durch das Europäische Patentamt erteilten europäischen Patenten zu verfahren sei, hat das Bundespatentgericht in seiner jüngst veröffentlichten Leitsatzentscheidung „Fettabsaugvorrichtung“ klargestellt [BPatG, Urt. v. 8.05.2014 – 4 Ni 34/12 (EP)]. Demnach ist es nicht möglich, den für nationale deutsche Patente etablierten „Rettungsdisclaimer“ auch für deutsche Teile europäischer Patente im Nichtigkeitsverfahren zu nutzen.
Damit eröffnet sich für Dritte, die sich durch das europäische Patent gestört fühlen und das europäische Einspruchsverfahren verpasst haben bzw. den Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung nicht oder nicht wirksam geltend machen konnten, eine zusätzliche hochgradig effektive Möglichkeit zumindest den deutschen Teil des europäischen Patents im Nichtigkeitsverfahren mit Aussicht auf Erfolg zu Fall zu bringen.