Personennamen, sei es mit (z.B. Jil Sander), sei es ohne Vornamen (z.B. Bogner), eignen sich an sich hervorragend als Markennamen. Das Markengesetz erkennt sie auch ausdrücklich als markenfähig an (§ 3 Abs. 1 MarkenG: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen … geschützt werden). Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass für Personennamen im Übrigen keine strengeren Kriterien bei der Beurteilung von Eintragungshindernissen gelten als bei anderen Markenkategorien (Urt. v. 16.9.2004 – C 404/02 – Nichols).
Daraus folgt aber nicht, dass jedweder Name einer Person ohne weiteres auch als Marke schutzfähig ist. Insbesondere können die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auch bei Personennamen eingreifen, wie das Bundespatentgericht (BPatG) in einer aktuellen Leitsatzentscheidung betonte (Beschl. v. 23.5.2007 – 29 W (pat) 35/06 – Ringelnatz). Für die Beurteilung dieser Schutzhindernisse komme es auf die Sichtweise der beteiligten Verkehrskreise an, und hier könnten Besonderheiten der jeweiligen Markenkategorie zu berücksichtigen sein, wie der EuGH beispielsweise für dreidimensionale Marken entschied (Urt. v. 12.2.2004 – C 218/01 – Henkel).
Das BPatG ging in seinem jetzigem Beschluss davon aus, dass der Verkehr bekannte Persönlichkeiten mit deren Lebenserfolg verbinde. Soweit dieser mit bestimmten Waren und Dienstleistungen in Verbindung stehe, könne auch dem Namen der jeweiligen Person für die jeweiligen Produkte als beschreibend angesehen werden. Hierzu entwickelte der zuständige Markensenat fünf Fallgruppen:
- Namen von Schriftstellern, Malern oder Komponisten werden in Bezug auf Waren, die dem Urheberschutz zugänglich sind, etwa Romane oder Musikwerke, als Hinweis auf das künstlerische Werk verstanden. Veranschaulichend verweist das Gericht auf übliche Redewendungen wie „sieht aus wie Picasso; hört sich an wie Mozart“.
- Bei Waren wie Büchern und Filme sowie Dienstleistungen wie Ausstellungen kann der Name sich auf den Inhalt beziehen, wenn sich die Ware selbst mit dem Namensträger befasst, so etwa bei Biografien.
- Im Fall des Personenmerchandising diene der Name nach Auffassung des BPatG dem Imagetransfer und damit reinen Werbezwecken. Das Gericht verweist auf einen älteren Fall, in dem es um die Verwendung eines Porträtfotos von Marlene Dietrich ging.
- Auch bei der Verwendung von Namen bekannter Persönlichkeiten auf Souvenirartikeln, etwa aus Anlass von Gedenkjahren, handele es sich um reines Merchandising, bei dem der Name nicht als betrieblicher Herkunftshinweis und damit auch nicht als Marke wahrgenommen werde.
- Die letzte Fallgruppe erfasst Sonderfälle, wie etwa den, dass der Name eines Erfinders zur Beschreibung von Produktmerkmalen geworden ist (z.B. Wankel für den gleichnamigen Motorentyp).
Sofern kein Bezug zwischen Name und Produkt gemäß einer der fünf Fallgruppen vorliege, sei die Eintragung möglich. Dies sei z.B. der Fall bei „Johann Sebastian Bach“ für die Waren „Gummi; Waren aus Halbfabrikaten (Kunststoffen); Telekommunikation“ oder „Mirabeau“ für „Versandkataloge“, ebenso bei der strittigen Bezeichnung „Ringelnatz“ als Dienstleistungsmarke für „Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Büchern; Künstlervermittlung“.
Gehe es hingegen, wie im Streitfall, um den Namen „Ringelnatz“ für Waren wie „optische Datenträger, insbesondere CD-ROM; …; Druckschriften, insbesondere Bücher …“, dann handele es sich um einen beschreibenden Hinweis auf den Schriftsteller Hans Bötticher und seine unter dem Pseudonym Joachim Ringelnatz veröffentlichten Werke (Fallgruppen 1. und 2.). Das BPatG verweigerte also den Markenschutz, den der beschwerdeführende Verlag aus der Schweiz interessanterweise zu einem Zeitpunkt beantragt hatte, als die Urheberrechte am Werk von Joachim Ringelnatz erloschen (§ 64 UrhG: 70 Jahre nach Tod des Urhebers; Anmeldetag war 2003, Tod Böttichers 1934). Dabei ließ es auch einen Disclaimer im Warenverzeichnis („mit Ausnahme solcher Produkte, die den Dichter Joachim Ringelnatz oder sein Werk zum Gegenstand haben“) nicht gelten. Solche Einschränkungen, die sich nur auf Merkmale von Waren bezögen, hält das Gericht unter Verweis auf das Urteil „Postkantoor“ des EuGH (v. 12.2.2004 – C 363/99) für unzulässig.
Aus Sicht des Gerichts selbst sollte damit das letzte Wort nicht gesprochen sein. Denn es ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik die Rechtsbeschwerde zum BGH zu, die jedoch nicht eingelegt worden ist. Ob insbesondere die Fallgruppen 3. und 4. höchstrichterliche Billigung finden, bleibt also einstweilen offen.