Nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes darf die Bezeichnung „Volksbank“ nur von Kreditinstituten benutzt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, unter anderem in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden. Die Marke „DRSB Deutsche Volksbank“ wurde für einen Inhaber eingetragen, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Markeninhaber hatte also keine Möglichkeit, die Marke für die beanspruchten Finanzdienstleistungen zu benutzen, ohne gegen die Regelungen des Kreditwesengesetzes zu verstoßen.
Ein Dachverband der deutschen Volksbanken war der Auffassung, die Marke sei zu Unrecht eingetragen worden. Da eine rechtmäßige Benutzung der Marke durch den Markeninhaber nicht möglich sei, sei die Marke im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ersichtlich zur Täuschung geeignet. Der Marke müsse wegen Bestehens eines absoluten Schutzhindernisses gelöscht werden.
Im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG hatte dieses Vorbringen keinen Erfolg (Beschl. v. 17. Juni 2008 – 33 W (pat) 82/06 – DRSB Deutsche Volksbank). Beim absoluten Schutzhindernis des § 8 Abs. Nr. 4 MarkenG gehe es um eine Irreführung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um eine Prüfung, ob das Zeichen bei bestimmten Verwendungen im Geschäftsverkehr geeignet sei, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Sofern es irgendeine Person gebe, die die Marke ohne Irreführung nutzen könne, so liege das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht vor. Der Markeninhaber, dem die eigene Benutzung verwehrt sei, könne ohne weiteres Lizenzen an berechtigte Personen erteilen.
In Fällen wie dem vorliegenden kommt also lediglich eine Löschung gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen Verfalls in Betracht, wenn der Markeninhaber auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist noch keine hinreichende Benutzung der Marke nachweisen kann.