Zur Marke angemeldete Wortkombinationen, die mit Blick auf die dahinter stehenden Waren oder Dienstleitungen beschreibend sind, scheitern regelmäßig an den Eintragungshürden der Unterscheidungskraft und dem Freihaltebedürfnis.
Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt dies auch für Wortmarkenanmeldungen, die neben der beschreibenden Wortfolge eine ergänzende Buchstabenfolge umfassen, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, beispielsweise das Akronym „MMF“ in „Multi Markets Fund MMF“ oder das Akronym „NAI“ in „NAI – Der Natur-Aktien-Index“. Auch die Unterscheidungskraft der Buchstabenfolge – isoliert betrachtet – ändert daran nichts (EuGH, Urteil vom 15.2.2012 – C-90/11, C-91/11 auf entsprechende Vorlagefragen des BPatG).
Eine der wenigen Marken, die mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung in jüngster Zeit ausnahmsweise zur Eintragung gelangte, ist die Wortmarke „ume unique media entertainment“ (Beschl. v. 15.10.2014 – 27 W (pat) 539/14). Aus Sicht des Senats ist das vorangestellte „ume“ zwar ein Akronym für die (Dienstleistungs-) beschreibende Wortfolge „unique media entertainment“, wirke aber nicht als Abkürzung eines Sachbegriffs, sondern vielmehr als Marke, die zu Werbezwecken mit einem auf die Einzelbuchstaben Bezug nehmenden Text im Sinne eines anpreisenden Slogans angereichert ist.
Beschreibende Wortfolgen mit entsprechenden Akronymen als Marke anzumelden bleiben Gratwanderungen mit ungewissem Ausgang. Anmeldern wird daher weiterhin empfohlen als Rückfallposition ergänzend das Akronym als solches, d.h. ohne erläuternde beschreibende Wortfolge, als Marke anzumelden.