Der bevorstehende Brexit wird sich zwangsläufig auch auf EU-Schutzrechte und deren Anmeldungen auswirken, ebenso auf EU-Benennungen Internationaler Marken und Designs/Geschmacksmuster. Was im Einzelnen geschieht und welchen Handlungsbedarf dies für Inhaber und Anmelder auslöst, ist bis zum heutigen Tag ebenso unklar wie der Brexit selbst. Nachfolgende grundlegende Informationen geben unverbindlich das Szenario wieder, wie es sich uns nach Auswertung verschiedener Quellen momentan als einigermaßen gesichert darstellt.
Falls das Vereinigte Königreich in Ihrer Schutzrechtsstrategie eine besondere Rolle spielt, können Sie uns gern ansprechen, damit wir gezielt prüfen, welche Maßnahmen zur bestmöglichen Absicherung in Betracht kommen.
1. Eingetragene EU-Schutzrechte
Nach derzeitigem Stand sollen im Vereinigten Königreich sowohl bei einem geregelten als auch bei einem „harten“ („no deal“) Brexit bestehende EU-Schutzrechte (einschließlich EU-Benennungen Internationaler Marken und Designs/Geschmacksmuster) durch nationale Eintragungen automatisch ersetzt werden.
Kosten werden hierfür voraussichtlich zunächst nicht anfallen, wohl aber später gesonderte Verlängerungsgebühren für jene UK-Schutzrechte.
Bei Marken wäre zukünftig dann eine rechtserhaltende Benutzung im Vereinigten Königreich selbst nachzuweisen. Eine Benutzung in der EU wäre nicht mehr ausreichend. Über die zu wahrenden Fristen ist noch nichts bekannt.
2. Angemeldete EU-Schutzrechte
Bereits angemeldete, aber noch nicht eingetragene Schutzrechte für die EU müssen hingegen voraussichtlich innerhalb von neun Monaten ab Austrittsdatum bzw. Ende des Übergangszeitraums neu beim zuständigen Amt im Vereinigten Königreich angemeldet werden, um die ursprünglichen Anmeldeprioritäten zu erhalten. Hierfür werden voraussichtlich die üblichen Kosten für nationale Schutzrechtsanmeldungen gelten.
Für Neu- oder Nachanmeldungen im Rahmen einer Internationalen Markeneintragung empfiehlt sich daher bereits jetzt, neben der EU auch das Vereinigte Königreich gesondert zu benennen, ebenso bei Internationalen Designs/Geschmacksmustern.
3. Europäische Patente und Patentanmeldungen
Europäische Patente und Patentanmeldungen sind vom Brexit grundsätzlich nicht betroffen, da das ihnen zugrunde liegende Europäische Patentübereinkommen unabhängig von der EU ist.
4. Ergänzende Schutzzertifikate (betreffend Pharmazeutika und Pflanzenschutzmittel)
Für im Vereinigten Königreich bereits erteilte ergänzende Schutzzertifikate zeichnet sich ab, dass sie zumindest vorerst vom Brexit unberührt bleiben sollen. Für neue und laufende Anmeldungen sollen die einschlägigen EU-Verordnungen noch für eine Übergangszeit (vorauss. bis Ende 2020) angewendet werden.