Die Verletzung von Immaterialgüterrechten im Internet stellt Rechteinhaber oft vor das Problem, dass der tatsächliche Verletzer in vielen Fällen nicht identifizierbar ist. Um zumindest weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, ist er daher versucht, den Anbieter von Onlinediensten, denen sich der Verletzer bedient, in die Verantwortung zu nehmen. In Gestalt der sogenannten Störerhaftung kann nämlich auch dann gegen einen Dritten vorgegangen werden, wenn dieser – ohne Mittäter oder Gehilfe zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines Schutzrechts beigetragen hat. Dies setzt allerdings zusätzlich voraus, dass der Dritte ihm zumutbare Prüfungspflichten vernachlässigt hat (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05, Rn. 50 – Internetversteigerung III).

Onlinediensteanbieter können sich in diesen Konstellationen aber in aller Regel auf die Privilegien nach §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) berufen, wonach eine Verantwortlichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen eintritt, z. B. sofern ein Anbieter von Speicherdiensten Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt (vgl. § 10 S. 1 TMG). Daraus hat der BGH in der Vergangenheit geschlossen, dass ein Diensteanbieter ab Kenntnis der Rechtsverletzung nicht nur dazu verpflichtet ist, die konkrete Rechtsverletzung zu beseitigen, sondern auch Vorsorge dafür zu treffen hat, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Verletzungen kommt (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09, Rn. 39 – Stiftparfüm; auch EuGH, Urt. v. 24.11.2011 – C-70/10, Rn. 31 – Scarlet Extended).

Mit seiner vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung „Alone in the dark“ (Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11) hat der BGH nun Kriterien aufgestellt, in welcher Weise entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen sind. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Diensteanbieter alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare unternehmen muss, um gleichartige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Serverbetreiber als Diensteanbieter verpflichtet ist, zum einen ab Kenntnis von einer Verletzung anhand von Wortfiltern entsprechende bereits gespeicherte Dateien, die den Namen des geschützten Werks enthalten, zu identifizieren und zu entfernen. Eine solche Filterung dürfte auch den Vorgaben des EuGH entsprechen, sofern dieses nicht präventiv – also vor Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung – implementiert wird (vgl. EuGH, Urt. 16.2.2012 – C-360/10 – Sabam). Die so ermittelten Treffer müssen – so der BGH – ggf. auch manuell überprüft werden, ob es sich tatsächlich um die betreffende Rechtsverletzung handelt. Zum anderen ist der Dienstleister nach Ansicht des BGH zudem verpflichtet, externe Linksammlungen, die auf rechtsverletzende Inhalte auf seinen Servern verweisen, zu überprüfen. Hier ist es ihm beispielsweise zumutbar, diese Prüfung ebenfalls manuell vorzunehmen, wenn es sich nur um eine geringe Anzahl solcher Linksammlungen handelt.