Die gesetzlichen Bestimmungen zur Herstellerkennzeichen bei Elektrogeräten verlangen unter anderem, dass bei Geräten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, die Kennzeichnung dauerhaft mit dem Gerät verbunden und der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist (vgl. § 7 Satz 1 ElektroG).
In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass eine entsprechend fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung auch von Wettbewerbern beanstandet werden kann, und dabei gleichzeitig die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Befestigung näher bestimmt (BGH, Urt. v. 9.7.2015 – I ZR 224/13 – Kopfhörer-Kennzeichen).
Im konkreten Fall ging es um den Vertrieb von Kopfhörern für MP3-Geräte, an denen die Herstellerkennzeichnung mit einem Aufkleber-Fähnchen an den Kopfhörerkabeln befestigt war. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht sieht der BGH eine solche Befestigung allerdings nicht als dauerhaft an, da das Fähnchen ohne weiteres mit einer Schere vom Kopfhörer abgetrennt werden konnte. Jedenfalls sei von einer mangelnden Dauerhaftigkeit dann auszugehen, wenn ein solches Fähnchen so angebracht ist, dass es aus Sicht des Geräteverwenders als störend empfunden und deshalb beseitigt wird.
Ausgehend von den Grundsätzen des BGH wird man daher für eine dauerhafte Kennzeichnung eine gewisse Unzerstörbarkeit verlangen müssen (z. B. Einprägung im Gerätegehäuse), jedenfalls aber eine Befestigung, die aufgrund ihrer Positionierung vom Verwender kaum entfernt werden wird.