Ein eingetragenes Design (bisher: Geschmacksmuster) schützt vor allem eine individuell gestaltete Formgebung von Produkten. Darüber hinaus erstreckt sich der Schutz aber auch auf grafische Symbole (vgl. § 1 Nr. 2 DesignG, Art. 3 Buchst. b GGV). Zu solchen Symbolen können nach einer neueren Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) bereits Darstellungen gehören, die lediglich aus einer Kombination von Buchstaben bestehen (Beschl. v. 22.1.2014 – 30 W (pat) 701/13 – NOR DER NEY).
So sieht das BPatG in einer Darstellung von neun in serifenlosen Versalien gestalteten Einzelbuchstaben, angeordnet in drei Zeilen aus jeweils drei Buchstaben – nämlich NOR DER NEY –, übereinander gestellt, die insgesamt einen monolithischen Block bilden, eine besondere und damit schutzfähige Ausgestaltung. Zur Begründung führt das Gericht dabei aus, dass die Wahl der Schriftart, -größe, -stärke oder Groß- oder Kleinschreibung – auch unter Verwendung von Standardschriftarten – ein Teil des unter ästhetischen Gesichtspunkten stehenden kreativen Gestaltungsprozesses sein könne, zumal in der Werbung Schriften in Abhängigkeit von der Zielgruppe unterschiedliche Assoziationen auszulösen vermögen. Daher wirke die zum Design angemeldete, von einer einzeiligen Normalschrift deutlich abweichende Buchstabenanordnung – wie NORDERNEY oder Norderney – für den Betrachter als besonders grafisch gestaltete Form. Der Anmelder muss sich insoweit auch nicht auf den Schutz als typografische Schriftzeichen, dass ebenfalls als eingetragenes Design geschützt ist, verweisen lassen.
Die Entscheidung des BPatG zeigt, dass die Eintragung als Design nicht nur einer grafischen Abbildung sondern u. U. auch einer Wort-/Bildkombination eine sinnvolle Ergänzung zu einem entsprechenden Markenschutz sein kann. So ist das eingetragene Design im Gegensatz zu einer eingetragenen Marke nicht von vornherein auf ein bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses festgelegt. Auch besteht für ein eingetragenes Design kein Zwang zur rechtserhaltenden Benutzung. Allerdings stellt sich die Frage nach dem Bestand und dem Schutzumfang des Designs oftmals erst im Verletzungsprozess, da die zuständigen Ämter keine Prüfung nach entgegenstehenden Rechten vornehmen. Dennoch kann es ratsam sein, gänzlich neugestaltete Marken mit einem eingetragenen Design zusätzlich abzusichern, um jedenfalls identischen Verwendungen durch Dritte zu begegnen. Für eine bereits bestehende Marke kommt eine Flankierung durch ein Design im Übrigen aber nicht in Betracht, da die Marke einer parallelen Designanmeldung neuheitsschädlich entgegensteht.