Der am 24. Januar 2007 durch das Kabinett beschlossene Entwurf setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung mehrerer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz und Sortenschutzgesetz) um, die weitgehend wortgleich geändert werden. Ferner passt der Entwurf das deutsche Recht an die EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung und die EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel an. Zum Inhalt in der gebotenen Kürze im Einzelnen:
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen.
Auskunftsansprüche gegenüber Dritten
Nach dem Entwurf kann unter bestimmten Vorraussetzungen, beispielsweise wenn eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr offensichtlich ist, auch von Dritten (z.B. Spediteuren oder Internet-Providern) Auskunft über ihre Auftraggeber verlangt werden. So lässt sich leichter klären, gegen wen der Geschädigte vorgehen muss.
Vorlage und Sicherung von Beweisen
Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung hat der Rechtsinhaber Anspruch auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der ZPO bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht und sich gegebenenfalls auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen erstreckt. Diese Beweismittel können durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.
Grenzbeschlagnahmung
Das Gesetz sieht eine einfachere Vernichtung von Piratenware vor, wonach die Vernichtung möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte (Importeur der Plagiate) nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht.
Urteilsbekanntmachung
Die Möglichkeit des Rechtsinhaber, bei Verletzung seiner Rechte die Veröffentlichung des Gerichtsurteils zu beantragen, wie sie bereits im Urheber- oder Geschmacksmusterrecht gegeben ist, wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.
Schutz geographischer Herkunftsangaben
Durch Änderung des Markengesetzes wird strafrechtlicher Schutz für solche geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen, die nach der EG-Verordnung 510/2006 geschützt sind. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen. Damit wird eine Strafbarkeitslücke hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben geschlossen.